Wohnungseigentumssache: Klage des die Zwangversteigerung betreibenden Gläubigers auf Zustimmung zur Veräußerung der Eigentumswohnung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin im Zwangsversteigerungsverfahren klagte auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Veräußerung der Eigentumswohnung. Streitpunkt war, ob sie den Anspruch aus §12 WEG selbstständig geltend machen und ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig und bestätigt, dass es sich um eine Wohnungseigentumssache nach §43 Nr.1 WEG handelt. Zudem kann der Versteigerungsgläubiger den Zustimmungsanspruch ohne vorherige Pfändung/Überweisung geltend machen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen (mangels Statthaftigkeit nach § 62 Abs. 2 i.V.m. § 43 Nr. 1 WEG)
Abstrakte Rechtssätze
Der die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger ist befugt, den dem Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 WEG selbstständig geltend zu machen.
Für die Einordnung als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG kommt es auf den Gegenstand der Streitigkeit (Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer), nicht auf die Identität des Klägers an.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 62 Abs. 2 WEG ist in solchen Fällen nicht statthaft, wenn es sich um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG handelt.
Zur Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs durch den Versteigerungsgläubiger bedarf es keiner vorherigen Pfändung und Überweisung des Zustimmungsanspruchs; die Interessenlage ist mit der des Versteigerungsgläubigers eines Erbbaurechts vergleichbar.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 27. September 2012, Az: 36 S 2777/11
vorgehend AG Rosenheim, 25. Januar 2011, Az: 12 C 49/10
Leitsatz
Der die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger ist befugt, den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums selbstständig auszuüben.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 27. September 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.248,42 €.
Gründe
I.
Die beiden Beklagten und ihr Sohn bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungen unterliegen einem im Grundbuch eingetragenen Vorbehalt, nach der für eine Veräußerung die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich ist. Die Klägerin betreibt die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum des Sohnes der Beklagten aus einer Buchgrundschuld über 150.000 DM. Am 4. September 2008 ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung an. Im Versteigerungstermin vom 26. November 2009 gaben die Streithelfer der Klägerin als Meistbietende ein Bargebot von 50.000 € ab. Eine Entscheidung über den Zuschlag erging bisher noch nicht, da die Beklagten ihre Zustimmung zu dessen Erteilung verweigern.
Die von der Klägerin gegen die Beklagten erhobene Klage auf Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags und auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist vor dem Amtsgericht erfolgreich gewesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin als Gläubigerin des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 12 WEG auf Erteilung der Zustimmung berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Pfändung und Überweisung des Zustimmungsanspruchs bedarf. Die Interessenlage sei die gleiche wie bei einem die Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts betreibenden Gläubigers; für diesen sei höchstrichterlich entschieden, dass er berechtigt sei, den Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu machen. Die Klage sei auch begründet, da ein wichtiger Grund, der die Verweigerung der Zustimmung gemäß § 12 WEG rechtfertigen könnte, nicht vorliege.
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, da es sich um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 WEG handelt.
Bei der Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs eines Wohnungseigentümers nach § 12 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer liegt eine Streitigkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander vor (Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 12 Rn. 31; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 12 Rn. 152; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 12 Rn. 12). Der Annahme einer gemeinschaftsbezogenen Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG steht nicht entgegen, dass die Klage hier nicht von dem von der Zwangsversteigerung betroffenen Wohnungseigentümer, sondern von der Vollstreckungsgläubigerin erhoben wurde. Denn es kommt auf den Gegenstand der Streitigkeit und nicht darauf an, wer die Klage erhoben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NJW-RR 2012, 1359 Rn. 6).
Demgemäß handelt es sich auch dann um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG, wenn ein unter diese Vorschrift fallendes Recht von einem Rechtsnachfolger geltend gemacht wird (vgl. Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 46). Gleiches gilt bei einem selbständigen Antragsrecht, wie es der Gläubigerin hier zusteht. Ebenso wie der die Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts betreibende Gläubiger berechtigt ist, einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbBauRG auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu machen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 111 f.), ist - angesichts der Vergleichbarkeit der Lage - der die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger befugt, den dem Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch aus § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 WEG auf Zustimmung selbständig auszuüben (Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 12 Rn. 41; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 12 WEG, Rn. 13; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 12 Rn. 76; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 12 Rn. 11; BeckOK-WEG/Hogenschurz, Ed. 17, § 12 Rn. 37; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., Vor § 15 Rn. 74, 91). Der Gegenstand der Streitigkeit - der Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 Abs. 2 WEG - ändert sich dadurch nicht.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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