Kostenauferlegung wegen Erledigungserklärung und fiktiver Mängelbeseitigungskosten
KI-Zusammenfassung
Der BGH stellte fest, dass nach einer Erledigungserklärung des Klägers und fehlendem Widerspruch des Beklagten nach § 91a ZPO dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen sind. Der Beklagte hatte die noch streitige Forderung bezahlt und damit die Rolle des Unterlegenen übernommen. Zudem hätte die Revision des Klägers voraussichtlich Erfolg gehabt: Schadensersatz statt der Leistung bemisst sich auch an fiktiven Mängelbeseitigungskosten; die Eigenwiederherstellung des Käufers mindert den Anspruch nicht.
Ausgang: Dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt; Beklagter trägt Kosten (Streitwert 590 €).
Abstrakte Rechtssätze
Unterliegt der Beklagte einer Erledigungserklärung des Klägers und widerspricht er nicht, kann das Gericht nach § 91a Abs. 1 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Beklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Die freiwillige Zahlung der noch streitigen Forderung durch den Beklagten stellt ihn in die Rolle des Unterlegenen und rechtfertigt die Kostenverurteilung zugunsten des Klägers.
Der kaufvertragliche Schadensersatz statt der Leistung kann durch die voraussichtlich erforderlichen, auch fiktiven, Mängelbeseitigungskosten bemessen werden.
Die Selbstwiederherstellung der Sache durch den Käufer reduziert den Schadensersatzanspruch nicht; der Verkäufer kann daher weder Rückzahlung bereits geleisteten Schadensersatzes noch die restliche Leistung wegen der Eigenvornahme verweigern.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 24. November 2021, Az: 4 U 1288/21
vorgehend LG Regensburg, 30. März 2021, Az: 61 O 3284/18
Tenor
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Streitwert von 590 €.
Gründe
1. Nachdem der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen hat (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), entspricht es gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO billigem Ermessen, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte hat sich - wenn auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Kostenlast - durch die Zahlung der noch streitgegenständlichen Forderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344). Jedenfalls hätte die Revision des Klägers voraussichtlich Erfolg gehabt. Denn der kaufvertragliche Schadensersatzanspruch statt der Leistung kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Senat, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 7 ff.). Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, reduziert sich der Schadensersatzanspruch nicht deshalb, weil der Käufer die Sache - wie hier - in Eigenarbeit wiederherstellt; auf die Reihenfolge von (Eigen-)Wiederherstellung und Schadensersatzverlangen kommt es dabei nicht an. Stellt der Käufer die Sache selbst wieder her, kann der Verkäufer nicht die Rückzahlung bereits gezahlten Schadensersatzes verlangen; ebenso wenig kann er die noch ausstehende Schadensersatzleistung verweigern.
2. Eine Änderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ist nicht veranlasst, weil nur ein geringfügiger Teil der Klageforderung in das Revisionsverfahren gelangt ist (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist bereits vorab entschieden worden.
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