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BGH·V ZR 25/21·26.07.2023

Zivilverfahren: Zuständigkeit des ältesten beisitzenden Richters für die Berichtigung des Verhandlungsprotokolls

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProtokollsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass der Revisionsbeklagte persönlich mit seinem Anwalt erschienen sei. Zentral war, wer nach Pensionierung der damaligen Vorsitzenden für die Berichtigung zuständig ist. Der BGH entschied, dass die dienstälteste beisitzende Richterin zuständig ist (§ 164 Abs. 3 S. 2 ZPO i. V. m. § 163 Abs. 2 ZPO analog) und die Berichtigung vorzunehmen ist, weil ein Anwaltsschreiben die Anwesenheit substantiiert belegt.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Verhandlungsprotokolls hinsichtlich persönlicher Anwesenheit des Revisionsbeklagten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung über die Berichtigung eines Verhandlungsprotokolls nach § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist die dienstälteste beisitzende Richterin bzw. der dienstälteste beisitzende Richter zuständig, sofern sie/er an der betreffenden Verhandlung teilgenommen hat.

2

§ 163 Abs. 2 ZPO ist bei der Zuständigkeitsregelung für die Berichtigung des Verhandlungsprotokolls entsprechend anzuwenden, wenn die ursprüngliche Vorsitzende nicht mehr dienstfähig ist.

3

Eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolls ist vorzunehmen, wenn sich aus glaubhaften und entscheidungserheblichen Umständen (z. B. einem am Termin verfassten Anwaltsschreiben) ergibt, dass die protokollierte Wiedergabe von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht.

4

Die fehlende Unterschrift oder das Ausscheiden des ursprünglich zeichnungsbefugten Vorsitzenden hindert die form- und fristgerechte Berichtigung nicht, sofern die nach § 164 Abs. 3 S. 2 ZPO bestimmte dienstälteste beisitzende Richterin bzw. der dienstälteste beisitzende Richter die Berichtigung veranlasst.

Relevante Normen
§ 163 Abs 2 ZPO§ 164 Abs 3 S 2 ZPO§ 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 163 Abs. 2 ZPO analog

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. November 2021, Az: V ZR 25/21, Urteil

vorgehend LG München II, 15. September 2020, Az: 2 S 941/20

vorgehend AG Fürstenfeldbruck, 14. Februar 2020, Az: 7 C 1488/17

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2021 dahingehend berichtigt, dass der Revisionsbeklagte persönlich mit Rechtsanwalt Dr. W. erschienen ist.

Gründe

1

Für die beantragte Berichtigung des Protokolls ist nach Pensionierung der damaligen Vorsitzenden die Unterzeichnerin zuständig, die als dienstälteste beisitzende Richterin an der Verhandlung teilgenommen hat (§ 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 163 Abs. 2 ZPO analog, vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 164 Rn. 11). Dass der Kläger persönlich an der Sitzung teilgenommen hat, ergibt sich aus einem anlässlich des Termins verfassten Schreiben seines Rechtsanwalts; das Protokoll ist daher entsprechend zu ergänzen.

Brückner