Anhörungsrüge und Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts und legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH verwirft beides als unzulässig: Die Anhörungsrüge fehlt an der substantiierten Darlegung einer eigenständigen, entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (§321a Abs.2 S.5 ZPO; Art.103 Abs.1 GG). Die Beschwerde war nicht fristgerecht und nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet (§544 ZPO). Eine Aussetzung nach §148 ZPO kam nicht in Betracht; der Kläger trägt die Kosten (Gegenstandswert 2.895,11 €).
Ausgang: Anhörungsrüge und Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO setzt die substantielle Darlegung einer eigenständigen und entscheidungserheblichen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG voraus.
Bloßes Verweisen auf bereits vorgetragenes, vom Gericht als rechtlich unerheblich beurteiltes Vorbringen genügt nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet wird (§544 Abs.1, Abs.4 S.1 i.V.m. §78 Abs.1 ZPO).
Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach §148 ZPO wegen beabsichtigter Verfassungsbeschwerde kommt nur in Betracht bei einer mit der entschiedenen Konstellation vergleichbaren Verfahrenslage.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten nach §§97, 101 ZPO; der Gegenstandswert bestimmt sich nach §47 Abs.1 S.2 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. Juni 2024, Az: V ZR 247/23, Beschluss
vorgehend LG Bamberg, 3. November 2023, Az: 44 S 36/22 WEG
vorgehend AG Coburg, 3. November 2022, Az: 13 C 6/19
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2024 und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Bamberg - 4. Zivilkammer - vom 3. November 2023 werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.895,11 €.
Gründe
1. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - von dem Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen hinzuweisen.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 1 ZPO).
3. Die beantragte Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde entsprechend § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Der von dem Kläger zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 172, 175 Rn. 42 ff.) betrifft ersichtlich eine andere Verfahrenssituation.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Beschwer (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Brückner Göbel RinBGH Haberkampist wegen Urlaubsan der elektronischenSignatur gehindert.Die VorsitzendeBrückner Hamdorf Laube