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BGH·V ZR 247/23·23.07.2024

Anhörungsrüge und Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts und legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH verwirft beides als unzulässig: Die Anhörungsrüge fehlt an der substantiierten Darlegung einer eigenständigen, entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (§321a Abs.2 S.5 ZPO; Art.103 Abs.1 GG). Die Beschwerde war nicht fristgerecht und nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet (§544 ZPO). Eine Aussetzung nach §148 ZPO kam nicht in Betracht; der Kläger trägt die Kosten (Gegenstandswert 2.895,11 €).

Ausgang: Anhörungsrüge und Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO setzt die substantielle Darlegung einer eigenständigen und entscheidungserheblichen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG voraus.

2

Bloßes Verweisen auf bereits vorgetragenes, vom Gericht als rechtlich unerheblich beurteiltes Vorbringen genügt nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge.

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet wird (§544 Abs.1, Abs.4 S.1 i.V.m. §78 Abs.1 ZPO).

4

Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach §148 ZPO wegen beabsichtigter Verfassungsbeschwerde kommt nur in Betracht bei einer mit der entschiedenen Konstellation vergleichbaren Verfahrenslage.

5

Bei Zurückweisung einer Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten nach §§97, 101 ZPO; der Gegenstandswert bestimmt sich nach §47 Abs.1 S.2 GKG.

Relevante Normen
§ 78b ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 1 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Juni 2024, Az: V ZR 247/23, Beschluss

vorgehend LG Bamberg, 3. November 2023, Az: 44 S 36/22 WEG

vorgehend AG Coburg, 3. November 2022, Az: 13 C 6/19

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2024 und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Bamberg - 4. Zivilkammer - vom 3. November 2023 werden als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.895,11 €.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - von dem Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen hinzuweisen.

2

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 1 ZPO).

3

3. Die beantragte Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde entsprechend § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Der von dem Kläger zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 172, 175 Rn. 42 ff.) betrifft ersichtlich eine andere Verfahrenssituation.

4

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Beschwer (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG).

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