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BGH·V ZR 247/10·10.11.2011

Beschwer des Rechtsmittelführers: Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten rügten die Nichtzulassung der Revision gegen ihr Verurteilungsurteil, zugunsten einer geänderten Teilungserklärung Zug um Zug gegen Zahlung von 5.000 €. Der Senat verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer €20.000 nicht übersteigt. Entscheidend für die Wertermittlung ist das wirtschaftliche Interesse an der Vermeidung der mit der Willenserklärung verbundenen Folgen; ein vom Beklagten vorgelegtes Gutachten weist keinen Wertzuwachs nach, der die Schwelle erreichen würde.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert €20.000 nicht übersteigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bemisst sich nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils und ist entsprechend zu schätzen.

2

Bei der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung ist das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich; der zu schätzende Wert ergibt sich aus der Änderung des Verkehrswerts, die durch die Erklärung eintreten würde.

3

Zur Tragfähigkeit einer Wertermittlung ist erforderlich, dass das Vorbringen konkrete Vergleichsberechnungen des Werts auf Grundlage der alten und der neuen Teilungserklärung enthält; bloße Flächenverhältnisse genügen hierfür nicht.

4

Bei der Schätzung kann ein Zugewinn an Sondernutzungsfläche einen Verlust der früheren Nutzungsrechte an gemeinschaftlicher Fläche wirtschaftlich ausgleichen; der Nachteil folgt aus der konkreten Veränderung der Nutzungs- und Verkehrswerte.

5

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts eines Beschwerdeverfahrens ist der Wert eines mit einer Widerklage verfolgten Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen, soweit dessen Entfallen bei Aufhebung der Verurteilung in Betracht kommt.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 8 WEG§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 3. November 2010, Az: 3 U 4040/00

vorgehend BGH, 5. Dezember 2003, Az: V ZR 447/01, Urteil

vorgehend OLG München, 5. September 2001, Az: 3 U 4040/00

vorgehend LG München I, 12. April 2000, Az: 29 O 7116/99

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagten wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil, durch das sie verurteilt worden sind, einer veränderten Teilungserklärung (§ 8 WEG) Zug um Zug gegen Zahlung von 5.000 € zuzustimmen.

II.

2

Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

3

Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sich nach dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, juris mwN in Rn. 5). Bei der Verurteilung, eine Willenserklärung abzugeben, ist das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich und nach § 3 zu schätzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Willenserklärung"). Dass dieses hier 20.000 € übersteigt, lässt sich nicht feststellen.

4

Die Beklagten haben nicht dargelegt, ob und inwieweit der Verkehrswert ihres Wohnungseigentums durch die Neufassung der Teilungserklärung verändert wird. Hierzu wäre ein Vergleich des Werts auf der Basis der Teilungserklärung aus dem Jahr 1991 (Sondernutzungsfläche von 435 qm nebst einer Gemeinschaftsfläche von 545 qm) mit dem Wert erforderlich, den ihr Wohnungseigentum auf der Grundlage der Teilungserklärung von 1998 hat (Sondernutzungsfläche von 564 qm ohne zusätzlich nutzbare Gemeinschaftsfläche). Entsprechende Wertansätze enthält das vorgelegte Gutachten nicht.

5

Auf das von den Beklagten in den Vordergrund gestellte Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu der ihnen durch die Teilungserklärung zugewiesenen Sondernutzungsfläche bzw. auf die hieraus errechnete Differenz von 123,61 qm kommt es nicht an. Denn für die Bemessung der Beschwer ist nicht maßgeblich, welche Aufteilung der Sondernutzungsfläche die Beklagten für geboten erachten. Entscheidend ist, inwieweit der bisherige Zustand durch die angefochtene Verurteilung nachteilig verändert worden ist. Einen solchen Nachteil stellt der Verlust des Rechts dar, die frühere Gemeinschaftsfläche (neben den anderen Miteigentümern) zu nutzen. Ausweislich des Gutachtens steht dem allerdings eine um 129 qm vergrößerte Sondernutzungsfläche der Beklagten gegenüber. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist ohne weiteres vorstellbar, dass dieser Zugewinn an Sondernutzungsfläche den Verlust der Möglichkeit aufwiegt, die frühere Gemeinschaftsfläche (mit) zu nutzen.

III.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) hat der Senat den Wert des Ausgleichsanspruchs eingerechnet, welcher mit der Widerklage für den Fall weiterverfolgt werden sollte, dass die entsprechende Verpflichtung der Kläger aus der Zug-um-Zug-Verurteilung bei einer Aufhebung der Verurteilung der Beklagten entfallen wäre.

KrügerRothWeinland
StresemannBrückner