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BGH·V ZR 240/13·12.06.2014

Restitution enteigneter Grundstücke: Verjährungsfrist für die durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellten Ansprüche auf Herausgabe des Surrogats

ZivilrechtSchuldrechtSachenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Restitutionsverfahren über enteignete Grundstücke. Streitpunkt war, welche Verjährungsfrist für durch einen bestandskräftigen Restitutionsbescheid festgestellte Surrogatsansprüche (Erlös oder Verkehrswert) gilt. Der BGH weist die Beschwerde zurück und entscheidet, dass bei einer behördlichen, bestandskräftigen Feststellung über den Anspruchsgrund die 30-jährige Frist des §197 Abs.1 Nr.3 BGB einschlägig ist. Die zivilgerichtliche Feststellung der Höhe beeinflusst die Bestandskraft der behördlichen Grundfeststellung nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; 30‑jährige Verjährungsfrist nach §197 Abs.1 Nr.3 BGB bei bestandskräftiger behördlicher Feststellung des Anspruchsgrunds gilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Surrogatsansprüche auf Erlös oder Zahlung des Verkehrswerts eines nicht restituierten Grundstücks unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§195 BGB).

2

Enthält ein bestandskräftiger Verwaltungsakt eine Feststellung über den Grund der Ersatzansprüche, treten diese als rechtskräftig festgestellte Ansprüche unter die 30‑jährige Verjährungsfrist des §197 Abs.1 Nr.3 BGB.

3

Die Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Feststellung der Höhe der Ersatzansprüche berührt nicht die Bestandskraft einer behördlichen Feststellung über den Anspruchsgrund.

4

Ansprüche, die auf dem gleichen Rechtsgrund beruhen (Erlös und Verkehrswert), unterliegen nicht unterschiedlichen Verjährungsfristen, wenn die behördliche Feststellung beide Ersatzansprüche erfasst.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 195 BGB§ 197 Abs 1 Nr 3 BGB§ 16 Abs 1 S 1 InVorG§ 16 Abs 1 S 3 InVorG§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 29. August 2013, Az: 5 U 76/12, Urteil

vorgehend LG Potsdam, 25. Mai 2012, Az: 1 O 283/11

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die angefochtene Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB ist allerdings nicht einschlägig. Der Senat hat für die den § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 InVorG inhaltlich entsprechenden Ansprüche auf den Erlös aus der Veräußerung oder den Verkehrswert von Grundstücken eines ehemaligen Unternehmens nach § 6 Abs. 6a, Abs. 3 und 4 VermG entschieden, dass die Ansprüche auf das Surrogat eines nicht mehr zu restituierenden Grundstücks grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterliegen (Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 203/11, NJW-RR 2013, 1236 Rn. 16). Die Ansprüche unterliegen aber dann der 30jährigen Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, wenn der die Rückgabe ausschließende Verwaltungsakt (hier der Bescheid nach dem Investitionsvorranggesetz) eine bestandskräftige Feststellung über den Grund der Ersatzansprüche enthält, die an die Stelle des Rückgabeanspruchs nach dem Vermögensgesetz treten (Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 203/11, aaO Rn. 20).

So verhält es sich (auch) hier. Der Umstand, dass die Zivilgerichte über die Höhe der Ansprüche nach § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InVorG zu entscheiden haben, berührt die Bestandskraft der Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über den Grund des Anspruchs nicht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129/98, BGHZ 142, 221, 223). Die behördliche Feststellung, dass der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten anstelle des beanspruchten Vermögenswerts den erhaltenen Geldbetrag herauszugeben hat, bezieht sich auf beide Ersatzansprüche (auf den Erlös wie auch auf Zahlung des Verkehrswerts), die auf dem gleichen Rechtsgrund beruhen und daher auch nicht unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 123.312,86 €.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch

Czub Kazele