Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer bei Photovoltaikanlage 45.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; der BGH weist die Beschwerde zurück. Maßgeblich für die Bemessung des Beschwerdewerts ist der Wert der herauszugebenden Sache am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Das Gericht schätzt den Restwert der rund 12 Jahre alten Photovoltaikanlage unter Zugrundelegung linearer Abschreibung über 20 Jahre auf 45.000 € und verneint ein rechtserheblicher Grund für die Zulassung der Revision (§543 Abs.2 ZPO).
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung; Gegenstandswert 45.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung des Werts einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 6 ZPO der Wert der herauszugebenden Sache maßgeblich.
Abweichend von § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO kann für die Wertermittlung als Stichtag der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht heranzuziehen sein.
Zur Schätzung des Werts einer gebrauchten Photovoltaikanlage kann eine lineare Abschreibung über die ursprünglich erwartete Nutzungsdauer (hier 20 Jahre im Blick auf die garantierte Einspeisevergütung) zugrunde gelegt werden; der Restwert bemisst sich nach der verbleibenden Restnutzungszeit.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 4. November 2022, Az: 19 U 49/19
vorgehend LG Mosbach, 27. März 2019, Az: 2 O 101/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat - vom 4. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 45.000 €.
Gründe
1. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Annahme der Beschwerdeerwiderung übersteigt der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer der Beklagten ist nach § 6 ZPO zu bemessen und bestimmt sich nach dem Wert der herauszugebenden Sache. Stichtag für die Bewertung ist abweichend von § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 4. November 2022. Zu diesem Zeitpunkt waren die Photovoltaikanlage und die in ihr enthaltenen Module rund 12 Jahre alt und hatten unter Zugrundelegung einer gleichmäßigen Abschreibung über einen Zeitraum von 20 Jahren (Zeitraum der garantierten Einspeisevergütung nach dem EEG) eine Restnutzungszeit von etwa acht Jahren (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 30. März 2023 - V ZR 171/22, juris Rn. 10 ff.). Ausgehend von dem ursprünglichen Kaufpreis in Höhe von 112.455 € schätzt der Senat den Wert der Module zu diesem Zeitpunkt auf 45.000 €.
2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
| Brückner | Hamdorf | Grau | |||
| Haberkamp | Malik |