Nichtzulassungsbeschwerde: GdWE-Vertreterhaftung, Zulässigkeit und Kostenfolge
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (GdWE) und ein vermeintlicher Verwalter legten Nichtzulassungsbeschwerden gegen einen Beschluss des LG Dortmund ein. Der Bundesgerichtshof hält die Beschwerde der Klägerin für unbegründet, da keine entscheidungserheblichen Grundsatzfragen vorliegen. Die Beschwerde des vermeintlichen Verwalters ist unzulässig, da nur der unmittelbar Betroffene Rechtsmittel erheben darf. Die Kosten des Verfahrens werden dem vermeintlichen Verwalter auferlegt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen; Nichtzulassungsbeschwerde des vermeintlichen Verwalters als unzulässig verworfen; Kosten dem vermeintlichen Verwalter auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder zur Fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist nur derjenige befugt, gegen den sich die angefochtene Entscheidung richtet; ein Vertreter kann zwar für den Vertretenen Beschwerde einlegen, wird dadurch aber nicht selbst Partei des Prozesses.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (Veranlasserprinzip; § 97 Abs. 1 ZPO).
Der Senat kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 28. November 2024, Az: 1 S 90/24
vorgehend AG Essen, 17. April 2024, Az: 196 C 157/23
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. November 2024 wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des vermeintlichen Verwalters H. L. gegen den genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der vermeintliche Verwalter H. L. .
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.441,07 €.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig; insoweit ist zu unterstellen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) wirksam durch den vermeintlichen, im Rubrum genannten Verwalter vertreten wird (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 7). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des vermeintlichen Verwalters ist dagegen nicht statthaft und daher unzulässig. Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist nur derjenige befugt, gegen den sich die angefochtene Entscheidung richtet (näher Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 511 Rn. 15 mwN), hier also die GdWE. Der Umstand, dass ein Vertreter (hier: der vermeintliche Verwalter der GdWE) ein zulässiges Rechtsmittel für den Vertretenen einlegen kann, damit die Vertretungsbefugnis in der Sache geklärt wird, führt nicht dazu, dass der Vertreter selbst Partei des Zivilprozesses wird.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem vermeintlichen Verwalter aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (sog. Veranlasserprinzip; vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 400; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16, NJW 2017, 2683 Rn. 10 mwN).
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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