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BGH·V ZR 230/10·01.04.2011

Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Klagefristwahrung durch Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, und erklärte später, die Klage richte sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Das Berufungsgericht hielt die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG für versäumt. Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach eine gegen die Gemeinschaft gerichtete Klage die Frist wahrt, wenn Verwalterangabe und späterer Parteiwechsel mit namentlicher Nachholung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erfolgen. Mangels genügender Feststellungen wird die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache wegen fehlender Feststellungen zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist gewahrt, wenn innerhalb der Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt und der Verwalter angegeben wird sowie die Klage später durch Parteiwechsel gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.

2

Ein nachträglicher Parteiwechsel von der Gemeinschaft auf einzelne Wohnungseigentümer kann hinsichtlich Fristwahrung wirksam sein, sofern die Umstellung und die Nachnennung der Namen prozessual bestimmt und rechtzeitig erfolgen.

3

Eine Versäumung der Klagefrist ist nur anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für einen wirksamen Parteiwechsel oder die namentliche Nachholung nicht vorliegen oder nicht erfüllt wurden.

4

Fehlen dem Revisionsgericht hinreichende tatsächliche Feststellungen zu den Voraussetzungen des Parteiwechsels oder der Nachnennung, ist die Sache gemäß § 563 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 46 Abs 1 S 2 WoEigG§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG§ 563 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 5. Oktober 2010, Az: 16 S 142/09, Urteil

vorgehend AG Moers, 24. November 2009, Az: 564 C 42/08

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wendet sich gegen einen auf der Wohnungseigentümerversammlung am 14. Oktober 2008 gefassten Beschluss. Ihre am 10. November 2008 bei Gericht eingegangene Klage hat sie gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gerichtet. Mit Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 11. Dezember 2008, hat sie klargestellt, dass sich die Klage nicht gegen den Verband der Wohnungseigentümer richte, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer gemäß einer beigefügten Liste.

2

Das Amtsgericht hat die auf Ungültigkeiterklärung des Beschlusses gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sei versäumt. Entgegen Satz 1 der Norm sei sie nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichtet worden. Ein Parteiwechsel sei zwar grundsätzlich möglich, habe aber innerhalb der Klagefrist erfolgen müssen. Daran fehle es.

II.

4

Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376; zuletzt, mit nochmaliger Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, zur Veröffentlichung bestimmt). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Klagefrist gewahrt worden.

III.

5

Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung und, da der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden kann, der Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 563 ZPO).

KrügerRothWeinland
Schmidt-RäntschBrückner