Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen — keine grundsätzlichen Fragen (§543 Abs.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erhoben Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf. Zu prüfen war, ob die Sache entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder zur Fortbildung/Sicherung der Rechtsprechung erforderlich ist (§543 Abs.2 ZPO). Der BGH verneinte dies und wies die Beschwerde zurück. Die Kläger wurden zur Tragung der Kosten verpflichtet; der Gegenstandswert wurde nach §49 GKG festgesetzt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des LG Düsseldorf zurückgewiesen; keine grundsätzlichen Fragen nach § 543 Abs. 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach § 49 GKG unter Berücksichtigung der angefochtenen Teilentscheidungen.
Eine Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kommt nicht in Betracht, soweit die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Anfall der Hauptsache führt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 10. Januar 2023, Az: 25 S 57/22
vorgehend AG Düsseldorf, 27. April 2022, Az: 291a C 35/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt nach § 49 GKG 139.302,28 € (Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2: 48.225,66 €; Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3: 81.151,62 €; Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6: 8.925 €; Anfechtung des Beschlusses zu TOP 7: 1.000 €). Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 – V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).
Brückner Göbel Malik Laube Grau