Gegenvorstellung erfolgreich: Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 230.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Gegenvorstellung gegen die vom Senat vorgenommene Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren. Streitpunkt war, welcher wirtschaftliche Interessenwert für die Festsetzung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen ist und ob die Widerklage einzubeziehen sei. Der BGH änderte den Beschluss und setzte den Gegenstandswert auf 230.000 € fest, da allein das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse (Verkehrswert) maßgeblich ist (§ 48 Abs.1 GKG i.V.m. § 6 ZPO). Die Widerklage blieb außer Betracht.
Ausgang: Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung erfolgreich; Gegenstandswert auf 230.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen eine Wertfestsetzung ist statthaft, weil der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden kann.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich ausschließlich nach dem mit der Klage verbundenen wirtschaftlichen Interesse; bei Grundstücken ist hierfür der Verkehrswert maßgeblich (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO).
Ansprüche, die in einer Widerklage verfolgt werden, sind für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens nur dann zu berücksichtigen, wenn sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens selbst sind; grundsätzlich bleiben sie außer Betracht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 4. Juli 2024, Az: V ZR 217/23
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 28. September 2023, Az: 5 U 233/22
vorgehend LG Potsdam, 21. Oktober 2022, Az: 1 O 103/18
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2024 dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 230.000 € beträgt.
Gründe
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZR 78/21, BeckRS 2022, 11318 Rn. 2). Auch in der Sache hat sie Erfolg. Für den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse in Höhe von 230.000 € maßgeblich (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO: Verkehrswert des Grundstücks). Der mit der Widerklage verfolgte Löschungsanspruch war, wie die Gegenvorstellung zu Recht geltend macht, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
| Brückner | Malik | Schmidt | |||
| Göbel | Grau |