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BGH·V ZR 213/23·27.06.2024

Gegenvorstellung gegen Gegenstandswertfestsetzung in Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senat hatte den Gegenstandswert mangels anderer Erkenntnisse auf 24.000 € festgesetzt und dies als hälftiges Gesamtinteresse der Parteien angenommen. Die Gegenvorstellung wurde zurückgewiesen, weil die Klägerin das Gesamtinteresse nicht substantiiert darlegte.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Gegenstandswertfestsetzung zurückgewiesen, da die Klägerin das Gesamtinteresse nicht substantiiert darlegte

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Gegenstandswert nach § 49a GKG aF i.V.m. § 48 Abs. 5 WEG analog unter Hinzurechnung des Gesamtinteresses der Parteien bemessen werden.

2

Fehlen konkrete Anhaltspunkte oder gegenteilige Feststellungen, darf das Gericht zugrunde legen, dass der angesetzte Gegenstandswert das hälftige Gesamtinteresse der Parteien abbildet.

3

Gegen eine Wertfestsetzung eingelegte Gegenvorstellungen sind nur dann begründet, wenn der Einlegende substantiiert darlegt, dass die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage (z. B. das Gesamtinteresse) falsch ist.

4

Kann der Einlegende das behauptete Unrichtigsein der Wertfestsetzung nicht substantiiert nachweisen, ist die Gegenvorstellung zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF i.V.m. § 48 Abs. 5 WEG analog

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Mai 2024, Az: V ZR 213/23, Beschluss

vorgehend LG Karlsruhe, 11. September 2023, Az: 11 S 66/22

vorgehend AG Mannheim, 15. September 2022, Az: 15 C 5718/18 WEG

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Der Senat hat mit den Vorinstanzen den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 24.000 € festgesetzt und dabei mangels anderer Erkenntnisse zugrunde gelegt, dass dieser Wert das hälftige Gesamtinteresse der Parteien abbildet (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF i.V.m. § 48 Abs. 5 WEG analog). Die Klägerin, die nunmehr eine Halbierung des Werts auf 12.000 € erreichen möchte, legt nicht dar, dass das Gesamtinteresse der Parteien 24.000 € beträgt.

Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau