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BGH·V ZR 213/21·11.11.2022

Streitwertfestsetzung: Revision und Berufung bei Nacherfüllungsanspruch 6.000.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzt den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 6.000.000 € (davon Revision 6.000.000 €, Anschlussrevision 4.800.000 €) und ändert den Berufungswert auf 6.000.000 €. Eine Addition der Streitwerte unterbleibt, weil es sich um denselben Gegenstand i.S.d. § 45 GKG handelt. Ein pauschaler Abschlag von 20 % auf Mängelbeseitigungskosten ist nicht gerechtfertigt, da der höher bewertete Hilfsantrag in der Berufungsinstanz in einen Leistungsantrag umgestellt und entschieden wurde.

Ausgang: Streitwertfestsetzung: Revision und Berufung auf 6.000.000 € festgesetzt; Anschlussrevision 4.800.000 €; Addition der Streitwerte unterbleibt

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind mehrere Rechtsbehelfe denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG betreffend, ist eine Addition der Streitwerte zu unterlassen.

2

Bei Nacherfüllungs- bzw. Mängelbeseitigungsansprüchen kann der Streitwert nach den voraussichtlichen Nacherfüllungskosten bemessen werden.

3

Wenn in der Berufungsinstanz ein Hilfsantrag in einen Leistungsantrag umgestellt und über diesen entschieden wird, ist für die Streitwertfestsetzung der höhere Wert des Leistungsantrags maßgeblich; pauschale Abschläge (z.B. 20 %) sind dann nicht gerechtfertigt.

4

Die Kammer kann den Streitwert des Berufungsverfahrens nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abändern, wenn das Berufungsgericht über einen in der Berufungsinstanz in bestimmter Form gestellten Anspruch entschieden hat.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. November 2022, Az: V ZR 213/21, Urteil

vorgehend OLG München, 2. September 2021, Az: 8 U 1796/18, Urteil

vorgehend LG München I, 27. April 2018, Az: 25 O 24162/14

nachgehend BGH, 11. November 2022, Az: V ZR 213/21, Urteil

Tenor

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 6.000.000 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Revision 6.000.000 € und auf die Anschlussrevision 4.800.000 €.

In Abänderung der Wertfestsetzungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 2. September 2021 wird der Streitwert für das Berufungsverfahren ebenfalls auf 6.000.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Für das Revisionsverfahren beträgt der Streitwert 6.000.000 €, wobei auf die Revision 6.000.000 € (geschätzte Nacherfüllungskosten) und auf die Anschlussrevision 4.800.000 € entfallen. Eine Addition hat zu unterbleiben, weil es sich um denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG handelt.

2

2. Die Abänderung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die abweichende Festsetzung durch das Berufungsgericht auf einen Wert von 4.800.000 € beruht auf einem Abschlag von 20 % von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Ein solcher Abschlag ist aber nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren (hilfsweise) gestellten (weiteren) Feststellungsantrag auf einen (hilfsweise gestellten) Leistungsantrag umgestellt und das Berufungsgericht auch über diesen Leistungsantrag eine Entscheidung getroffen hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dessen Wert ist für die Bemessung entscheidend, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen und der Hilfsantrag den höheren Wert hat.

BrücknerHaberkampGrau
GöbelLaube