Streitwertfestsetzung bei Heimfallanspruch aus Erbbaurecht auf 313.242,46 €
KI-Zusammenfassung
Der BGH setzt den Streitwert der Klage des Grundstückseigentümers auf Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfallanspruch) auf 313.242,46 €. Zur Bemessung verweist das Gericht auf § 6 ZPO; der Erbbaurechtswert sei nach § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahreserbbauzins zu berechnen. Die Wertfestsetzung gilt für Revisions- sowie Erst- und Zweitinstanz gemäß § 63 Abs. 3 GKG.
Ausgang: Streitwert für die Klage auf Rückübertragung des Erbbaurechts für alle Instanzen auf 313.242,46 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Klage auf Rückübertragung des Erbbaurechts bemisst sich nach § 6 ZPO nach dem objektiven Verkehrswert des Erbbaurechts.
Zur Ermittlung des Verkehrswerts ist der Wert des Gebäudes hinzuzurechnen und der Wert des Erbbaurechts nach § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahreserbbauzins anzusetzen.
Eine Änderung der Streitwertfestsetzung für frühere Instanzen kann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG vorgenommen werden, sodass ein einheitlicher Streitwert für alle Instanzen festgelegt werden kann.
Bei der Streitwertberechnung sind Sach- und Erbbaurechtswert getrennt zu bestimmen und additiv zu verrechnen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. Oktober 2023, Az: V ZR 205/22, Urteil
vorgehend OLG Hamm, 17. Oktober 2022, Az: I-5 U 15/21
vorgehend LG Arnsberg, 3. Dezember 2020, Az: I-4 O 350/18
Tenor
1. Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 313.242,46 € festgesetzt.
2. In Abänderung der Wertfestsetzungen in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 2022 und in dem Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 4. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2020 wird der Streitwert für die erste und zweite Instanz ebenfalls auf 313.242,46 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Streitwert für die Klage des Grundstückseigentümers auf Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfallanspruch nach § 2 Nr. 4 ErbbauRG) ist entsprechend § 6 ZPO nach dem objektiven Verkehrswert des Erbbaurechts festzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 f.). Dieser setzt sich zusammen aus dem Wert des Gebäudes und dem Wert des Erbbaurechts, der nach § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahreserbbauzins zu bemessen ist (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1985, 278 f.; OLG Nürnberg, JurBüro 1992, 52 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO; 23. Aufl., § 6 Rn. 4). Das ergibt den festgesetzten Streitwert (300.000 € + 3,5 x 3.783,56 €).
2. Die Änderung des Streitwerts für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf einen Betrag von ebenfalls jeweils 313.242,46 € beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
| Brückner | Hamdorf | Laube | |||
| Haberkamp | Malik |