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BGH·V ZR 205/11·23.04.2012

Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss zur Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Streitpunkt war, ob die Rüge wegen fehlender Begründung der Entscheidung genügende Darlegungen einer Gehörsverletzung enthält. Der Senat verwarf die Rüge als unzulässig, weil es an der erforderlichen substantiierten Darlegung einer eigenständigen, entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlte. Eine bloße Berufung auf mangelnde Begründung reicht nicht, um die Entscheidung nachträglich zu begründen.

Ausgang: Anhörungsrüge mangels substantiierter Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn der Rügeführer substanziiert darlegt, dass das rechtliche Gehör in einer eigenständigen, entscheidungserheblichen Weise verletzt wurde (§ 321a Abs. 2 S. 5 ZPO).

2

Alleinige Rüge der fehlenden Begründung einer Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge nicht.

3

Die Anhörungsrüge darf nicht zum Zweck der nachträglichen Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

4

Fehlende Begründung begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Einwendungen vorgetragen werden, aus denen sich die Verletzung ergibt.

Relevante Normen
§ 321a Abs 1 ZPO§ 321a Abs 2 S 5 ZPO§ 321a Abs. 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. März 2012, Az: V ZR 205/11

vorgehend OLG Stuttgart, 26. Juli 2011, Az: 1 U 55/11

vorgehend LG Stuttgart, 11. Januar 2011, Az: 24 O 410/10

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt.

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht es nicht aus, wenn - wie hier - ausschließlich auf die fehlende Begründung des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wird. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (eingehend Senat, Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 f.; vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459; vom 9. Dezember 2010 - V ZR 33/10, juris).

KrügerCzubWeinland
StresemannBrückner