Anhörungsrüge gegen BGH-Urteil zum Heimfallrecht als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Anhörungsrüge gegen das BGH-Urteil vom 19.01.2024 und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Heimfallanspruchs. Der Senat hat die Rüge zurückgewiesen, weil der Beklagte keine konkreten, entscheidungserheblichen Übergehungsrügen vorgetragen hat. Zudem sind revisionsrechtliche Überprüfungen auf die Feststellungen des Berufungsgerichts und den engen Prüfungsmaßstab beschränkt.
Ausgang: Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats als unzulässig verworfen, da keine substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Übergehungen erfolgte
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Im Revisionsverfahren überprüft das Revisionsgericht die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme nur auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 ZPO) und im Rahmen des revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs; eine neue eigene Tatsachenwürdigung ist nicht geboten.
Ein Vortrag, der lediglich eine abweichende tatrichterliche Würdigung fordert (z. B. Eignung der Fortsetzung eines Vertrages zur Zielerreichung), begründet keinen tauglichen Revisionsangriff und rechtfertigt keine Anhörungsrüge.
Eine Rüge nach § 286 Abs. 1 ZPO, die in der Revisionsbegründung nicht erhoben wurde, kann nicht nachträglich durch eine Anhörungsrüge wirksam geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. Januar 2024, Az: V ZR 191/22, Urteil
vorgehend OLG Stuttgart, 13. September 2022, Az: 10 U 278/21, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 28. September 2021, Az: 17 O 1045/18
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 5. Februar 2024 gegen das Urteil des Senats vom 19. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Der Senat hat die Ausführungen des Beklagten, wonach die „Ausübung des Heimfallrechts“ (richtig: Geltendmachung des Heimfallanspruchs) gegen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, weil sie zur Erreichung des von der Klägerin verfolgten Ziels Moschee nicht geeignet sei, zur Kenntnis genommen und beschieden (Rn. 35 des Senatsurteils). Der Beklagte beschränkt sich in seiner Anhörungsrüge - wie schon zuvor in der Revisionsbegründung - darauf, den von ihm nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen und der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts eine eigene, hiervon abweichende Würdigung entgegenzusetzen. Dass aus seiner Sicht die Fortsetzung des Erbbaurechtsvertrages mit ihm als Vertragspartner besser geeignet wäre, um eine zeitnahe Fertigstellung der Moschee zu erreichen, als die Geltendmachung des Heimfallanspruchs, ist kein tauglicher Revisionsangriff und begründet auch nicht die Anhörungsrüge. Zwar war die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Revisionsverfahren zu überprüfen, allerdings - was der Beklagte offenbar nicht in voller Tragweite erkennt - nur auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 ZPO) und nur im Rahmen des revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs. Der Senat war daher nicht gehalten, auf der Grundlage der Ausführungen in der Revisionsbegründung eine neue, eigene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.
2. Entsprechendes gilt für die Rüge des Beklagten, der Senat habe Vorbringen zur Erforderlichkeit der Geltendmachung des Heimfallanspruchs übergangen. Das Berufungsgericht nimmt in tatrichterlichen Würdigung an, dass die Klägerin sich berechtigterweise darauf berufe, sie habe das Vertrauen in den Beklagten verloren, und dass sie deshalb nicht gehalten gewesen sei, ihn zunächst durch Geltendmachung einer Vertragsstrafe zu einem zügigeren Weiterbau anzuhalten (Rn. 35 des Senatsurteils). Soweit das Berufungsgericht ausführt, die Moschee sei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht fertiggestellt und nutzbar, handelt es sich nicht um ein tragendes, denkgesetzwidriges Begründungselement dieser Würdigung. Der Senat hatte keine Veranlassung, hierauf näher einzugehen, zumal der Beklagte eine Rüge nach § 286 Abs. 1 ZPO, auf die er nunmehr in seiner Anhörungsrüge abstellen will, in seiner Revisionsbegründung diesbezüglich nicht erhoben hat.
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