Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit und auf Beseitigung des beanstandeten Zustands: Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Unterlassung von Beeinträchtigungen und Beseitigung von Anlagen im Zusammenhang mit einer Grunddienstbarkeit; das Berufungsgericht hat den Ausübungsbereich reduziert. Sie richtet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerwert 20.000 € nicht übersteigt und die Klägerin Umfang und Wert der Beschwer nicht glaubhaft gemacht hat. Gegenstandswert: 6.000 €.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels ausreichenden Beschwerwerts als unzulässig verworfen; Gegenstandswert 6.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich der Streitwert nach § 7 ZPO; der Wert einer Beseitigungsklage bemisst sich nach dem Interesse an der Beseitigung; beide sind nach § 3 ZPO zu schätzen und zusammenzurechnen.
Für den Gegenstandswert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen und glaubhaft machen, in welchem Umfang er die angefochtene Entscheidung angreift und welchen Wert die geltend gemachte Beschwer hat; bloße Behauptungen oder unverknüpfte Kostenvoranschläge genügen nicht.
Fehlen abweichende Anhaltspunkte, kann das Revisionsgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswerts von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgehen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 20. Dezember 2011, Az: 9 U 1214/11
vorgehend LG Chemnitz, 27. Juni 2011, Az: 2 O 1403/10
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000 €.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, welches keine eigene Anbindung an eine öffentliche Straße hat. Zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers ist zu Lasten des dem Beklagten gehörenden Grundstücks ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen (Grunddienstbarkeit). Die Parteien streiten über die Ausübungsstelle des Rechts.
Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung wesentlicher Beeinträchtigungen der Dienstbarkeit durch Bau-, Bepflanzungs-, Park- und Lagerungsmaßnahmen sowie zur Beseitigung der Beeinträchtigungen (Holzstapel, Holzschuppen, Terrasse, parkende Fahrzeuge, Bepflanzungen mit Bäumen, Zaunpfosten, gelagerte Torbauteile) beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, allerdings den Ausübungsbereich des Rechts gegenüber dem von der Klägerin beanspruchten Bereich eingeschränkt. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich der Wert des Rechts nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Für den Wert einer Beseitigungsklage ist das Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; auch er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514, 515).
2. Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer der Klägerin, welche sie in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, allenfalls nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit mit dem von ihr beanspruchten Ausübungsbereich abzüglich des Werts mit dem von dem Berufungsgericht festgelegten Ausübungsbereich für das Grundstück der Klägerin hat zuzüglich des Werts des Interesses der Klägerin an der Beseitigung der Anlagen und Gegenstände, welche von dem Urteilsausspruch des Berufungsgerichts nicht erfasst werden, durch den Beklagten.
3. Dass diese Werte zusammen 20.000 € überschreiten, hat die Klägerin nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht.
a) Sie hat schon nicht aufgezeigt, in welchem Umfang sie das Berufungsurteil angreifen will. Gesicherte Feststellungen zu dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer lassen sich deshalb nicht treffen. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Klägerin die in erster Instanz gestellten Klageanträge in dem abgewiesenen Umfang weiterverfolgen will.
b) Es fehlt an der Glaubhaftmachung des Werts, den die Grunddienstbarkeit mit dem von der Klägerin beanspruchten Ausübungsbereich und mit dem von dem Berufungsgericht festgelegten Ausübungsbereich für das Grundstück der Klägerin hat. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Kostenvoranschläge betreffend Pflaster- und Tiefbauarbeiten an einer Auffahrt, "Umbauarbeiten" sowie Kabel- und Leitungsverlegungen sind dafür unergiebig. Es ist auch nicht dargelegt und deshalb nicht ersichtlich, weshalb diese Arbeiten notwendig sind, falls das Berufungsurteil Bestand hat.
c) Eine für die Beschwer maßgebliche Wertminderung des Grundstücks der Klägerin durch die Festlegung des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit in dem Berufungsurteil und durch die beanstandeten Maßnahmen des Beklagten, welche die Klägerin noch beseitigt haben will, behauptet sie schlicht, ohne einen Minderungsbetrag anzugeben und glaubhaft zu machen.
d) Weil die Klägerin die Notwendigkeit der in den Kostenvoranschlägen aufgeführten Arbeiten nicht dargelegt hat, können Feststellungen zu dem Wert ihres Interesses an der Beseitigung der weiteren Anlagen und Gegenstände durch den Beklagten ebenfalls nicht getroffen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte - von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen.
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