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BGH·V ZR 185/22·19.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Entscheidung: BGH weist Beschwerde zurück

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Hanseatische OLG Hamburg. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs.2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs.1 ZPO). Der Gegenstandswert wurde auf 61.442,00 € festgesetzt; eine Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz nach § 63 Abs.3 GKG ist nicht zulässig.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; keine grundsätzlichen Fragen, Beklagter trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs.2 ZPO ist nur dann erfolgreich, wenn die Rechtssache entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder ihre Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

2

Bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Unterliegende die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs.1 ZPO.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren obliegt dem Senat; die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde begründet nicht den Entstehungsfall einer neuen ‚Hauptsache‘ und rechtfertigt keine von Amts wegen vorzunehmende Änderung des Streitwerts der Berufungsinstanz nach § 63 Abs.3 GKG.

4

Zur Bemessung des Gegenstandswerts kann der Senat die zugrundeliegenden Streitposten aufschlüsseln und sich bei der Berechnung an einschlägiger Senatsrechtsprechung orientieren.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 9. September 2022, Az: 1 U 77/21

vorgehend LG Hamburg, 12. Mai 2021, Az: 336 O 70/18

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 61.442,00 € (44.000 € plus 14.364 € plus 9 x 342 € = 3.078 €; vgl. zu Letzterem Senat, Beschluss vom 6. Mai 1960 – V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 f.).

Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 10).

Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube