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BGH·V ZR 185/13·08.11.2013

Zwangsräumung eines der Pferdehaltung dienenden Grundstücks: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; nicht zu ersetzender Nachteil

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ihre Räumungsverurteilung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Das BGH wendet § 719 Abs. 2 ZPO entsprechend an und verneint einen nicht zu ersetzenden Nachteil. Finanzielle Belastungen durch anderweitige Tierunterbringung und die Befürchtung der Schlachtung genügen nicht; konkrete, substantielle Darlegungen fehlen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgewiesen; kein glaubhaft gemachter nicht zu ersetzender Nachteil

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung ist § 719 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden; die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt das Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils und das Fehlen eines überwiegenden Gläubigerinteresses voraus.

2

Die bloße finanziell belastende Unterbringung von Tieren begründet für sich keinen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO.

3

Die Befürchtung, in Verwahrung genommene Tiere könnten getötet werden, begründet keinen nicht zu ersetzenden Nachteil, da die Vernichtung von in Verwahrung genommenen Tieren wegen tierrechtlicher Verbote in der Regel ausscheidet.

4

Anträge auf Vollstreckungsschutz sind nur begründet, wenn der Antragsteller substantiierte und konkrete Tatsachen darlegt, aus denen sich ein nicht zu ersetzender Nachteil ergibt; pauschale oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 719 Abs 2 ZPO§ 522 Abs 2 ZPO§ 522 Abs 3 ZPO§ 544 Abs 5 S 2 ZPO§ 885 Abs 4 S 2 ZPO§ 719 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 3. Juni 2013, Az: 16 S 186/12

vorgehend AG Schwedt, 7. August 2012, Az: 14 C 177/11

nachgehend BGH, 3. April 2014, Az: V ZR 185/13, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2013 (16 S 186/12) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 7. August 2012 (14 C 177/11) einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, das von ihr zur Haltung von Pferden genutzte Grundstück und alle darauf befindlichen Gebäude geräumt an die Klägerin herauszugeben mit Ausnahme der im Wohnhaus befindlichen Wohnung, bestehend aus einem Zimmer mit Küche, Korridor und Bad. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Klägerin betreibt inzwischen die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat der Beklagten mitgeteilt, dass er die zwangsweise Räumung des Grundstücks am 13. November 2013 vornehmen werde. Die Beklagte beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

II.

2

Der Vollstreckungsschutzantrag hat keinen Erfolg.

3

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht, § 719 Abs. 2 ZPO. Bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist § 719 Abs. 2 ZPO gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (Senat, Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, juris Rn. 5).

4

Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung ihr einen über eine Vorwegnahme des Prozessergebnisses hinausgehenden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - II ZR 207/12, juris Rn. 5 mwN) nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Der Umstand, dass die mit einer anderweitigen Unterbringung der neun Pferde im Räumungsverfahren verbundenen Kosten für die Beklagte finanziell nicht tragbar sind, stellt keinen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.d. § 719 Abs. 2 ZPO dar. Auch droht kein Verlust der Pferde durch Schlachtung. Denn die Möglichkeit einer Vernichtung gemäß § 885 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO besteht bei in Verwahrung genommenen Tieren nicht, weil dies gegen das Tierschutzgesetz verstieß (BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZB 19/11, NJW 2012, 2889, 2890). Soweit die Beklagte schließlich auf eine bevorstehende Ingewahrsamnahme ihrer außerhalb der Wohnung befindlichen sonstigen Sachen verweist, fehlt es schon an der Darlegung, dass dies ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

StresemannBrücknerKazele
RothWeinland