Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung geeignet ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten tragen die Verfahrenskosten; der Gegenstandswert wurde festgesetzt. Das Rubrum wurde wegen offenkundiger Unrichtigkeit berichtigt (§ 319 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung nach § 543 Abs. 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und weder der Fortbildung des Rechts noch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die unterlegene Partei des Beschwerdeverfahrens trägt die Kosten des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens kann nach maßgeblichen Vorschriften des GKG und unter Analogieschluss (z.B. § 49a GKG aF, § 48 Abs. 5 WEG analog) festgesetzt werden.
Der Senat ist nicht befugt, den Streitwert für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Entstehung einer neuen "Hauptsache" führt.
Offenkundige Unrichtigkeiten im Rubrum sind nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, insbesondere bei fehlerhaften oder unvollständigen Personenangaben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 7. September 2022, Az: 10 S 9/21
vorgehend AG Leutkirch, 26. Februar 2021, Az: 2 C 177/18 WEG
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Stuttgart - 10. Zivilkammer - vom 7. September 2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.434,10 € (§ 49a GKG aF, § 48 Abs. 5 WEG analog; vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, NJW-RR 2022, 20 Rn. 19). Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5).
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau
Berichtigungsbeschluss vom 12. Juni 2023
Der Beschluss des Senats vom 11. Mai 2023 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im Rubrum auf der Seite der Beschwerdeführer dahingehend berichtigt, dass Beschwerdeführer die oben unter Ziff. 1 bis 16 namentlich genannten Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft V straße , L., und nicht die in der überreichten Eigentümerliste vom 29. September 2022 genannten Eigentümer mit Ausnahme des Klägers sind.
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau