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BGH·V ZR 18/23·13.06.2024

Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtet eine als Erinnerung ausgelegte Eingabe gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs und beantragt die Zurücksetzung der Vollstreckung. Streitpunkt ist, ob die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bereits von der Vorinstanz festgesetzt wurden. Der Senat weist die Erinnerung zurück, weil der Kostenansatz zutreffend ist und etwaige Einwendungen gegen eine Festsetzung der Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren dort zu erheben sind. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung des BGH wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 GKG ist ein zulässiges Rechtsmittel gegen den Kostenansatz in einer Kostenrechnung; über sie entscheidet der Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG).

2

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind bei dem für das Rechtsmittel zuständigen Gericht anzusetzen; Einwendungen, dass ein Kostenbetrag bereits von der Vorinstanz festgesetzt wurde, sind im Rechtsmittelverfahren gegen die Kostenfestsetzung der Vorinstanz geltend zu machen.

3

Wird einem Beteiligten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und ein Gegenstandswert festgesetzt, bestimmt sich die Gebühr nach dem GKG und die Beteiligten haften als Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO).

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Eine Entscheidung kann gerichtsgebührenfrei ergehen; außergerichtliche Kosten werden bei Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG§ 66 Abs. 1 GKG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 18. Januar 2023, Az: 4 U 62/22

vorgehend LG Verden, 23. März 2022, Az: 4 O 372/19

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten zu 1 vom 6. Mai 2024 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2023 (Rechnungsdatum 21. November 2023 / Kassenzeichen 780023144028) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

1. Mit ihrem als Erinnerung auszulegenden Schreiben vom 6. Mai 2024 beantragt die Beklagte zu 1 die Zurücksetzung der Vollstreckung des Rechnungsbetrags, weil dieser bereits in der Kostenfestsetzung des Landgerichts Verden enthalten gewesen sei, gegen welche Beschwerde eingelegt worden sei.

2

2. Die Erinnerung der Beklagten zu 1, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).

II.

3

In der Sache bleibt die Erinnerung gegen den Kostenansatz ohne Erfolg.

4

1. Der Kostenansatz ist zutreffend. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 hat der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Januar 2023 zurückgewiesen und den Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Nach dem zugleich auf 45.000 € festgesetzten Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich gemäß dem Kostenverzeichnis Nr. 1242 zum Gerichtskostengesetz eine von den Beklagten gemäß § 100 Abs. 4 ZPO als Gesamtschuldner zu tragende Gebühr in Höhe von 1.126 €.

5

2. Soweit die Beklagte zu 1 geltend macht, die entsprechende Forderung sei bereits vom Landgericht Verden festgesetzt worden, ist dieser Einwand im Rahmen der dort von den Beklagten erhobenen sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu berücksichtigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt, mithin die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei dem Bundesgerichtshof.

6

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Malik