Wertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (50.000 €)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beauftragte ihren Prozessbevollmächtigten, gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen; die Begründung beschränkte die Beschwerde auf die widerklagende Verurteilung. Der BGH stellte fest, dass bei Abweichung von gerichtlichem Streitwert der anwaltliche Gegenstandswert nach § 33 Abs. 1 RVG gesondert festzusetzen ist. Maßgeblich ist der Wert, der der Auftragserteilung zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde lag. Der Wert wurde auf 50.000 € festgesetzt; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf gesonderte Festsetzung des anwaltlichen Gegenstandswerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren stattgegeben; Gegenstandswert auf 50.000 € festgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 33 Abs. 1 RVG ist eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts vorzunehmen, wenn der anwaltliche Gegenstandswert vom gerichtlichen Streitwert abweicht.
Richtet sich ein unbeschränkter Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels nach dem Inhalt der späteren Rechtsmittelbegründung nur auf einen beschränkten Umfang, so bemisst sich der anwaltliche Gegenstandswert nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels bildet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Begründung auf bestimmte Rügen beschränkt, ist bei der Wertfestsetzung auf den Umfang der tatsächlich verfolgten Rechtsmittelrügen abzustellen.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit sind Umfang des Mandats und die konkrete Beschränkung der Rechtsverfolgung maßgebliche Kriterien und können zur gesonderten Wertfestsetzung führen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 23. August 2022, Az: 8 U 58/21
vorgehend LG Wiesbaden, 30. März 2021, Az: 9 O 349/19
Tenor
Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich, wenn - wie hier - ein Rechtsmittel aufgrund eines unbeschränkten Rechtsmittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird, nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700, 702). Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt, gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und die Erfolgsaussichten im Hinblick auf das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts zu prüfen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die widerklagende Verurteilung beschränkt.
| Schmidt | |