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BGH·V ZR 182/09·15.04.2010

Gesamtgläubigerschaft: Schicksal der Rechte von Gesamtgrundschuldgläubigern bei Eigentumserwerb an dem Grundstück durch einen der Gläubiger

ZivilrechtSachenrechtGrundpfandrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen die Entscheidung zu einer Gesamtgrundschuld. Der BGH entschied, dass § 429 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern Eigentümer des belasteten Grundstücks wird. Eigentümer- und Fremdgrundschuld bestehen nebeneinander fort; ein Erlöschen oder Konsolidation tritt nicht ein. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vorschrift des § 429 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung auf die Gesamtgläubigerschaft an einer Grundschuld, wenn einer der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks wird.

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Nach § 889 BGB ist die Unmöglichkeit, gegen sich selbst eine Forderung zu haben, im Immobiliarsachenrecht nicht einschlägig; der Eigentümererwerb führt daher nicht notwendigerweise zur Tilgung oder Konsolidation einer Grundschuld.

3

Bei einer Gesamtgläubigerschaft an einer Grundschuld bestehen mehrere rechtlich selbständige Befriedigungsrechte, die nach § 428 BGB miteinander verbunden sind; die Vereinigung der Person eines Gläubigers mit dem Eigentum am Grundstück bewirkt nicht das Erlöschen der Rechte der übrigen Gesamtgläubiger.

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Werden einer der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks, so bildet die Grundschuld für ihn eine Eigentümergrundschuld und bleibt für die übrigen Gläubiger als Fremdgrundschuld bestehen, ohne dass dadurch die Ansprüche der Mitgläubiger entfallen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 429 Abs 2 BGB§ 1177 Abs 1 BGB§ 1196 Abs 1 BGB§ 429 Abs. 2 BGB§ 889 BGB§ 1177 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 7. September 2009, Az: 3 U 20/09, Urteil

vorgehend LG Bremen, 5. März 2009, Az: 6 O 2328/07

Leitsatz

Die Regelung in § 429 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird .

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. September 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 204.516,75 €.

Gründe

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1. Der von der Klägerin einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Hätte das Berufungsgericht die Begründetheit des Klageanspruchs unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 429 Abs. 2 BGB geprüft, wäre sein Ergebnis nicht anders ausgefallen.

2

2. Zwar gilt das Rechtsinstitut der Gesamtgläubigerschaft auch im Sachenrecht (s. nur Senat, BGHZ 46, 253, 255). Dementsprechend ist eine Gesamtgläubigerberechtigung bei der Grundschuld rechtlich möglich (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136). Aber das hat nicht zur Folge, dass die Vorschrift des § 429 Abs. 2 BGB anwendbar ist, nach welcher bei der Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner erlöschen.

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Während im Schuldrecht der unumstößliche Grundsatz gilt, dass niemand gegen sich selbst eine Forderung haben kann, gilt dies nach § 889 BGB im Immobiliarsachenrecht nicht. Es erlaubt deshalb sowohl die originäre Bestellung als auch den nachträglichen Erwerb einer Grundschuld an dem eigenen Grundstück (Eigentümergrundschuld, §§ 1177 Abs. 1, 1196 Abs. 1 BGB). Die Identität von Grundschuldgläubiger und Grundstückseigentümer berührt nicht den Bestand und den Inhalt der Grundschuld. Es tritt keine Konsolidation mit rechtserlöschender Wirkung ein. Für die Gesamtgläubigerschaft an einer Grundschuld bedeutet dies, dass dann, wenn einer der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks wird, die Grundschuld für ihn als Eigentümergrundschuld und für die anderen Gesamtgläubiger als Fremdgrundschuld bestehen bleibt (zu allem Heilbron, SächsArch 1933, 353, 355 ff.; vgl. auch Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136 zur Bestellung einer Grundschuld durch Bruchteilseigentümer an ihren Anteilen für sich als Gesamtgläubiger). Denn es handelt sich nicht um eine einzige, mehreren Personen zustehende Grundschuld, sondern um eine Mehrheit von Rechten, die allerdings nicht unabhängig voneinander bestehen, sondern nach § 428 BGB in der Weise miteinander verbunden sind, dass jeder Gläubiger ein eigenes Befriedigungsrecht hat, die Befriedigung eines einzigen jedoch gegen alle wirkt (Senat, BGHZ 46, 253, 255).

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3. Nach alledem hat der Eigentumserwerb von F. D. nicht das Erlöschen der Rechte der Beklagten zur Folge gehabt. Gläubiger der Grundschuld sind nach wie vor F. D. und die Beklagte.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens nimmt der Senat mit 40 % des Nennbetrags der Grundschuld an (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Löschung").

KrügerSchmidt-RäntschCzub
LemkeStresemann