Beiordnung eines Notanwalts: Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen einen Senatsbeschluss wurde als unzulässig verworfen; der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Erhebung einer Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen. Der Senat hielt die Anhörungsrüge für aussichtslos, weil sie nur bereits vorgebrachte Gesichtspunkte wiederholte und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung darlegte. Es besteht keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu behandeln, besonders in letztinstanzlichen Entscheidungen.
Ausgang: Gegenvorstellung als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts mangels Aussichtslosigkeit der Anhörungsrüge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn das Verfahren durch ein Urteil rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der Vortrag lediglich bereits behandelte Gesichtspunkte wiederholt und das Gericht sich zuvor mit ihnen auseinandergesetzt hat.
Gerichte müssen sich nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen befassen, insbesondere nicht in letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Juli 2020, Az: V ZR 178/19, Urteil
vorgehend BGH, 8. Juli 2020, Az: V ZR 178/19, Beschluss
vorgehend LG München I, 26. Juni 2019, Az: 1 S 2812/18 WEG, Urteil
vorgehend AG München, 25. Januar 2018, Az: 484 C 9773/14 WEG
Tenor
1. Die Gegenvorstellung des Klägers vom 24. Juli 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Klägers vom 24. Juli 2020 auf Beiordnung eines Notanwalts zwecks Erhebung einer Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 10. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Gegenvorstellung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Verfahren durch das am 10. Juli 2020 verkündete Urteil rechtskräftig abgeschlossen ist. Auf das Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 18. August 2020 wird Bezug genommen.
2. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist gemäß § 78b Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Erhebung einer Anhörungsrüge aussichtslos erscheint. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Senats gegen das rechtliche Gehör des Klägers ergibt sich aus der Begründung des Antrags schon deshalb nicht, weil lediglich diejenigen Gesichtspunkte wiederholt werden, die bereits in dem Antrag vom 1. Juli 2020 und insbesondere in dem dort ausdrücklich in Bezug genommenen persönlichen Schreiben des Klägers an seinen Revisionsanwalt vom 15. Juni 2020 angeführt worden waren. Mit diesem Vortrag hat sich der Senat noch vor Verkündung des Urteils in seinem Beschluss vom 8. Juli 2020 eingehend befasst und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör hierdurch gewahrt. Im Übrigen sind die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht in letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. BVerfGE 65, 292, 295; 86, 133, 145 f.). Der Senat hat die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen und - soweit sie im Revisionsverfahren zu berücksichtigen waren - vor der Urteilsverkündung umfänglich rechtlich geprüft. Dass diese Prüfung nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis geführt hat, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
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