Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahrens ber eine Grundstückszuwegung: Wertminderung des dienenden Grundstücks als Bemessungsgrundlage des Wertes des Beschwerdegegenstands
KI-Zusammenfassung
Nach einem gerichtlichen Vergleich über den Verlauf einer Zuwegung verlangt die Klägerin die Unzulässigkeit der Vollstreckung betreffend Kostentragung; die Beklagte begehrt Änderungen des Wegerechts. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Klägerin nicht darlegte, dass der Beschwerdegegenstand 20.000 € übersteigt. Maßgeblich für den Wert im Revisionsverfahren ist die Wertminderung des dienenden Grundstücks; hierzu hat die Klägerin keine substantiierten Angaben gemacht.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdegegenstand nicht substantiiert über 20.000 € dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands im beabsichtigten Revisionsverfahren maßgeblich; der Beschwerdeführer muss innerhalb der Begründungsfrist glaubhaft darlegen, dass dieser Wert die Schwelle von 20.000 € übersteigt.
Bei Rechtsstreitigkeiten über die Gewährung oder Änderung einer Grunddienstbarkeit bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Rechtsmittel, das die Verurteilung zur Gewährung/Änderung angreift, nach der durch die Änderung bewirkten Wertminderung des dienenden Grundstücks.
Zur Glaubhaftmachung des Werts nach § 26 Nr. 8 EGZPO genügt ein vereinfachtes Verfahren, nicht jedoch eine bloße Rüge ohne substantiierte Darlegung der für die Wertminderung relevanten Umstände.
Für die Bemessung des Gegenstandswerts bei der Kostenentscheidung ist hingegen das Interesse des obsiegenden Teils an der Durchsetzung der Änderung der Grunddienstbarkeit maßgeblich, d.h. die sich für das herrschende Grundstück ergebende Wertsteigerung.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6. Juni 2013, Az: 5 U 9/12, Urteil
vorgehend LG Potsdam, 16. Dezember 2011, Az: 10 O 23/06
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 26.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich über den Inhalt eines Wegerechts. Die Klägerin verpflichtete sich u.a., entlang der östlichen Grenze ihres Grundstücks einen Weg von 2,5 m Breite sowie eine Zufahrt zum Grundstück der Beklagten bei Aufteilung der Kosten neu anzulegen. Eine zugunsten des Grundstücks der Beklagten im Grundbuch mit anderem Inhalt eingetragene Grunddienstbarkeit sollte entsprechend geändert werden. Die für die Anlegung des Wegs von der Klägerin beantragte Umnutzung einer Waldfläche wurde von der zuständigen Behörde versagt. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage, die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Regelung über die Kostentragung für unzulässig zu erklären. Die Beklagten beantragen widerklagend - soweit hier von Interesse - die Verurteilung der Klägerin zu einer den Vergleich hinsichtlich des Verlaufs der Zuwegung ändernden Willenserklärung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, eine Willenserklärung dahingehend abzugeben, dass der gerichtliche Vergleich hinsichtlich des Verlaufs der Zuwegung zu dem Grundstück der Beklagten in näher bezeichneter Weise geändert wird. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit und die Berufung der Beklagten insgesamt zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will die Klägerin die Abweisung der Widerklage erreichen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (Senat, Beschluss vom 29. November 2007 - V ZR 69/07, juris; Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin trägt lediglich vor, dass ihr Grundstück durch die Änderung der eingetragenen Grunddienstbarkeit zumindest in Höhe des Wertes der Dienstbarkeit gemindert werde. Diesen habe das Berufungsgericht dem Landgericht folgend auf 26.000 € fes t-gesetzt. Für die Wertfestsetzung des Landgerichts war jedoch das Interesse der Beklagten an der mit der Widerklage begehrten Änderung der Grunddienstbarkeit maßgebend. Dieses bemisst sich nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende, also das Grundstück der Beklagten hat (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris, Rn. 3). Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist aber hier, wie bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit (Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 207; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 2004, 134; Beschluss vom 29. November 2007 - V ZR 69/07, juris), ausschließlich die Wertminderung des dienenden Grundstücks. Zu dieser trägt die Klägerin nichts vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Anders als für die Bemessung der Beschwer der Klägerin ist insoweit maßgebend das Interesse der Beklagten an der Durchsetzung der Änderung der Grunddienstbarkeit, mithin die damit verbundene Wertsteigerung ihres Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, juris, Rn. 8). Diese haben die Vorinstanzen auf 26.000 € geschätzt.
| Stresemann | Schmidt-Räntsch | Kazele | |||
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