Abriss eines Gebäudes entlang der Grenze benachbarter Grundstücke: Anspruch des Nachbarn auf Witterungsschutz für seine stehenbleibende Grenzwand
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatzkosten für die Vervollständigung des Witterungsschutzes seiner Außenwand, nachdem die Nachbarn ein angrenzendes Stallgebäude abgerissen hatten. Streitgegenstand ist, ob der Abriss einen Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch begründet. Der BGH verneint einen solchen Anspruch und betont die Eigentümerbefugnis nach §903 BGB sowie das Fehlen einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung oder eines rechtswidrigen Eingriffs.
Ausgang: Revision des Klägers wird zurückgewiesen; Anspruch auf Kostenerstattung für Witterungsschutz verneint
Abstrakte Rechtssätze
Der Abriss eines an der Grenze errichteten Gebäudes, der dazu führt, dass dem Nachbargrundstück zuvor durch das Gebäude gewährter Witterungsschutz entfällt, begründet nicht ohne Weiteres einen Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch des Nachbarn.
Der Eigentümer kann nach § 903 BGB mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren; Einschränkungen bestehen nur, soweit Gesetz oder Rechte Dritter (z. B. gemeinschaftliche Grenzeinrichtungen) dem entgegenstehen.
Nur bei Vorliegen einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung oder kraft spezieller nachbarrechtlicher Schutzvorschriften (z. B. NNachBG §10 Abs.3) kann ein Anspruch auf Schutz oder Ersatz wegen einseitigem Abriss entstehen; fehlt solche Gemeinschaftlichkeit, besteht kein Ausgleichsanspruch.
Ein deliktischer Anspruch aus § 823 BGB scheidet aus, wenn der Abriss nicht rechtswidrig ist; die durch den Abriss eintretende Witterungsbeeinträchtigung führt ohne rechtswidriges Verhalten nicht zur Haftung.
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 ablehnend
Vorinstanzen
vorgehend LG Göttingen, 31. August 2009, Az: 6 S 124/08, Urteil
vorgehend AG Göttingen, 24. September 2008, Az: 28 C 250/07, Urteil
Leitsatz
Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks .
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 31. August 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Dem Kläger gehört das Grundstück L. Straße 37 in U., den Beklagten das angrenzende Grundstück L. Straße 39. Beide Grundstücke sind bzw. waren in ihrem rückwärtigen Bereich entlang der gemeinsamen Grenze bebaut, das Grundstück des Klägers mit einem Haus, das Grundstück der Beklagten mit einem Stallgebäude. Die Außenwand des Hauses auf dem Grundstück des Klägers ist zum Grundstück der Beklagten hin mit Faserzementplatten gegen Witterungseinflüsse geschützt, soweit die Wand in Höhe und Breite über das Stallgebäude auf dem Grundstück der Beklagten hinausging. Im Jahre 2005 ließen die Beklagten das Stallgebäude abreißen. Seither fehlt dem Haus des Klägers in diesem Bereich der zuvor von dem Stallgebäude gebotene Witterungsschutz.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Außenwand seines Hauses bedürfe wieder eines Schutzes. Dessen Vervollständigung verursache einen Aufwand von 3.271,37 €.
Mit der Klage hat er von den Beklagten diesen Betrag zuzüglich Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.990,66 € zuzüglich Zinsen und den verlangten Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es hat sachverständig beraten festgestellt, dass die beiderseitigen Gebäude entlang der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien errichtet sind bzw. waren und dass das Stallgebäude nicht an das Haus des Klägers angebaut war. Es meint, ein Anspruch des Klägers gemäß §§ 922 Satz 3, 1004 Abs. 1 BGB wegen der Beeinträchtigung seines Hauses scheide aus. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus § 823 BGB, weil der Abriss des Gebäudes auf dem Grundstück der Beklagten keinen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers bedeute und die Beeinträchtigung der Außenmauer dessen Hauses durch die Witterung nicht auf ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten zurückgehe.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten, die Kosten für eine Vervollständigung des Witterungsschutzes der Außenmauer des Hauses zu tragen, besteht nicht.
Nach § 903 BGB ist der Eigentümer einer Sache berechtigt, mit dieser nach Belieben zu verfahren. Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zurückzutreten, als das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum entgegenstehen (§§ 903 Satz 1, 1004 Abs. 1, Abs. 2, 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Rechte können sich aus der Gemeinschaftlichkeit einer Grenzeinrichtung ergeben (vgl. Senat, BGHZ 78, 396, 399, Urt. vom 21. April 1989, V ZR 248/87, NJW 1989, 2541, Urt. vom 11. April 2008, V ZR 158/07, NJW 2008, 2032) oder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis im weitesten Sinne herzuleiten sein (vgl. Senat, BGHZ 68, 350, 353 f.). Die Gemeinschaftlichkeit einer Wand hindert nach der zitierten Rechtsprechung des Senats keinen der beteiligten Nachbarn an dem Abriss der Bebauung auf seinem Grundstück. Der einseitige Abriss begründet jedoch einen Anspruch auf Schutz der in dem gemeinschaftlichen oder nach dem Abriss ehemals gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wand, § 10 Abs. 3 NNachBG (vgl. Senat, BGHZ 78, 396, 399 f.).
Anders ist es, wenn es sich wie hier bei der Mauer, um deren Schutz es geht, nicht um eine gemeinschaftliche Einrichtung handelt (a.M. OLG Frankfurt MDR 1982, 848). Eine an die Grenze gebaute Mauer wird von dem bürgerlichen Recht und von dem niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz nur in dem von §§ 907 ff. BGB, §§ 16 ff. NNachBG erfassten Umfang geschützt. Hierzu gehört die Bewahrung des finanziellen Vorteils nicht, der sich daraus ergibt, dass eine Grenzwand auf einem Grundstück so lange keines oder keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von einer parallel errichteten Grenzwand auf einem Nachbargrundstück geboten wird (OLG Köln, NJW-RR 1987, 529 f.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
| Krüger | Stresemann | Roth | |||
| Klein | Czub |