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BGH·V ZR 169/20·25.02.2021

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Streit um Eigentümerversammlungsbeschlüsse (Heizkosten, Wirtschaftsplan, Entlastung)

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Hamburg über Anfechtungen von Eigentümerversammlungsbeschlüssen (u.a. Heizkostenabrechnungen, Wirtschaftsplan, Entlastung). Der BGH wies die Beschwerde zurück, da keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlägen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde konkretisiert.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen LG-Beschluss wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen; Klägerin trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

3

Bei der Bestimmung des Streitwerts sind die konkreten Gegenstände der angefochtenen Beschlüsse maßgeblich, insbesondere die jeweils betroffenen Abrechnungsjahre, die tatsächlich umgelegten Beträge und der konkrete Antragspunkt (Top-Positionsbestimmung).

4

Für Anträge auf Entlastung von Organen (z. B. Verwaltungsbeirat) kann bei der Streitwertermittlung ein vergleichsweise geringer Streitwert angesetzt werden, der sich an der wirtschaftlichen Bedeutung des Antrags orientiert.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 14. Juli 2020, Az: 318 S 75/19

vorgehend AG Hamburg-Altona, 19. Juli 2019, Az: 303a C 23/17

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - 18. Zivilkammer - vom 14. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 97.268,63 € (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF). Die Abweichung von der Wertfestsetzung in dem angegriffenen Urteil ergibt sich daraus, dass der zu Top 3a) und b) gefasste Beschluss der Eigentümerversammlung vom 7. September 2017 die Heizkosten in der Jahresabrechnung 2014 und nicht, wie von dem Berufungsgericht irrtümlich angenommen, 2015 betrifft, dass für die Anträge zu Top 8b (Jahresabrechnung 2016) und zu Top 17 (Wirtschaftsplan 2017) hinsichtlich der Heizkosten der auf die Klägerin jeweils umgelegte Betrag maßgeblich ist und dass der Streitwert für den Antrag zu Top 9 (Entlastung des Verwaltungsbeirats) 500 € beträgt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 113/16, ZWE 2017, 332 Rn. 10 f.).

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp