Antrag auf klarstellende Berichtigung des Kostenbeschlusses zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ehem. Wohnungseigentümer, wehrte sich erfolgreich gegen die Zwangsversteigerung; nach Revisionserklärung erklärten die Parteien den Streit für erledigt. Der Senat hob mit Beschluss vom 11.01.2024 die Kosten gegeneinander auf. Die Beklagte beantragte eine klarstellende Berichtigung, die zurückgewiesen wurde. Eine offenbare Unrichtigkeit nach §319 ZPO lag nicht vor; Tenor und Gründe ergeben eindeutig, dass die Aufhebung die gesamten Verfahrenskosten umfasst.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf klarstellende Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 11.01.2024 als unbegründet zurückgewiesen (keine offenbare Unrichtigkeit).
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung eines Beschlusses nach § 319 ZPO setzt eine offenbare Unrichtigkeit des Tenors oder des Beschlusstextes voraus.
Eine klarstellende Berichtigung ist unzulässig, wenn Tenor und Gründe des Beschlusses bereits eindeutig den beanstandeten Inhalt zum Ausdruck bringen.
Wenn das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung nach § 91a ZPO nicht über die für den Rechtsstreit bedeutsamen Rechtsfragen entscheidet, rechtfertigt die Ungewissheit des Ausgangs die Aufhebung der Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander.
Die gebräuchliche Formulierung in Tenor und Gründen kann die Aufhebung der Kosten des gesamten Verfahrens zum Ausdruck bringen, sofern der Beschlussinhalt daraus eindeutig hervorgeht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. Januar 2024, Az: V ZR 163/22, Beschluss
vorgehend LG Lüneburg, 28. Juli 2022, Az: 3 S 53/21
vorgehend AG Lüneburg, 14. Oktober 2021, Az: 9 C 215/20
Tenor
Der Antrag der Beklagten, den Tenor des Senatsbeschlusses vom 11. Januar 2024 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger war Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Er wurde rechtskräftig zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die Zwangsversteigerung seines Wohnungseigentums, womit er bei Amts- und Landgericht Erfolg hatte. Nach Einlegung der zugelassenen Revision durch die Beklagte haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 11. Januar 2024 die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte beantragt nunmehr, den Beschluss - klarstellend - dahin zu berichtigen, dass die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Berichtigung eines Beschlusses entsprechend § 319 ZPO setzt unter anderem eine offenbare Unrichtigkeit voraus. Daran fehlt es; der Beschluss ist auch nicht unklar (vgl. zu einer klarstellenden Berichtigung BGH, Urteil vom 11. April 1984 - IVa ZR 133/82, VersR 1984, 675), vielmehr entspricht seine Formulierung gängiger Praxis. Aus Tenor und Gründen des Senatsbeschlusses vom 11. Januar 2024 (insb. Ziff. II. 2. und 3.) geht eindeutig hervor, dass die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgehoben worden sind, da der Senat im Rahmen der summarischen Prüfung nach § 91a ZPO über die für den Rechtsstreit bedeutsamen Rechtsfragen nicht entschieden hat und deshalb der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist.
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