Wertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Klage gegen den Grundstücksnachbarn auf Beseitigung einer störenden Einwirkung vom Nachbargrundstück
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, Eigentümer benachbarter Grundstücke, verlangten die Beseitigung störender Baulichkeiten des Nachbarn und Schadensersatz. Sie richteten gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Für Beseitigungsansprüche ist der Streitwert nach dem Wertverlust des Grundstücks zu bemessen und dieser muss gemäß § 294 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert 20.000 € nicht überschreitet
Abstrakte Rechtssätze
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im beabsichtigten Revisionsverfahren maßgeblich.
Bei Beseitigungsansprüchen bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust des Grundstücks durch die Störung; dieser Wert ist vom Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen.
Bloße Behauptungen über sonstige Schäden oder Nutzungsausfälle, die nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind, genügen nicht zur Erhöhung des Beschwerdewerts.
Übersreitet der Beschwerdeführer die Wertgrenze nicht glaubhaft, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; der Gegenstandswert ist mangels weiterer Anhaltspunkte festzusetzen und die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- BGHVI ZR 1265/2024.08.2021ZustimmendGrundeigentum 2015, 912 Rn. 5
- BGHV ZR 189/2006.05.2021ZustimmendGrundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN
- BGHV ZR 273/1929.10.2020ZustimmendGrundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN
- BGHV ZR 45/2001.10.2020ZustimmendGrundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN
- BGHV ZR 190/1912.03.2020ZustimmendGrundeigentum 2015, 912 Rn. 5
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. April 2014, Az: 12 U 21/14
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 27. Dezember 2013, Az: 4 O 995/07
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. April 2014 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf beiden Grundstücken befindet sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze jeweils ein Nebengebäude; diese sind aneinander angebaut. Zudem steht auf dem Grundstück der Kläger ein an die Grundstücksgrenze reichendes Gebäude, an dessen Wand eine Metallkonstruktion zur Verankerung der auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Gartenlaube befestigt ist.
Mit der Begründung, durch die Baulichkeiten auf dem Grundstück des Beklagten komme es zu schädigenden Einwirkungen auf die Gebäude ihres Grundstücks, verlangen die Kläger von dem Beklagten - im wesentlichen - die Beseitigung von dessen Nebengebäude, hilfsweise die Durchführung bestimmter baulicher Maßnahmen, die Entfernung der die Gartenlaube stützenden Metallkonstruktion sowie von Dachsparren, die Abtragung des Erdreichs auf dem Grundstück des Beklagten, hilfsweise die Errichtung einer Winkelstütze, und schließlich die Zahlung von 10.000 € wegen Schäden an ihren Gebäuden.
Die Klage hat vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kläger.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.0 € nicht übersteigt.
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 5 f.).
2. Die Kläger haben die - neben dem auf Zahlung von 10.000 € gerichteten Antrag - geltend gemachten Beseitigungsansprüche mit 10.000 € bewertet. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Streitwert auf bis zu 20.0 € festgesetzt. Es kann dahinstehen, ob es den Klägern verwehrt ist, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ihre Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4). Jedenfalls haben sie eine über 20.000 € hinausgehende Beschwer weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Behauptung, der über zehn Jahre währende Rechtsstreit habe zusätzlich zu einem Nutzungsausfall von über 10.000 € geführt, ist zur Darlegung ihrer Beschwer ungeeignet, da etwaige Schadensersatzansprüche wegen Nutzungsausfalls nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind. Ebenso wenig vermag dieses Vorbringen die erforderliche Darlegung zum Wertverlust ihres Grundstücks durch etwaige vom Nachbargrundstück ausgehende Einwirkungen zu ersetzen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 20.000 € festgesetzt.
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