Wohnungseigentum: Verwirkung eines Anspruchs auf Unterlassung einer der Teilungserklärung widersprechenden Nutzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Unterlassung der Nutzung einer Teileigentumseinheit als Gaststätte, die der Teilungserklärung widerspricht. Das Gericht verneint die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs wegen Verwirkung: Die Eigentümer haben die Nutzung jahrzehntelang geduldet und die Beklagten darauf vertrauten. Eine anfechtbare, aber nicht angefochtene Beschlusslage der Eigentümerversammlung ändert daran nichts.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Unterlassungsanspruch wegen Verwirkung nicht durchsetzbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch aus der Teilungserklärung kann durch Verwirkung ausgeschlossen sein, wenn die Miteigentümer die widersprechende Nutzung über einen längeren Zeitraum dulden und der Anspruchsgegner sich hierauf eingerichtet hat.
Verwirkung ist eine Rechtsfolge tatsächlichen Verhaltens und tatsächlicher Umstände, die sich nicht durch Eintragung in das Grundbuch regeln lassen.
Die subjektive Annahme eines Erwerbers beim Kauf über zulässige Nutzung ist rechtlich unbeachtlich, wenn die tatsächliche Duldung durch die Eigentümergemeinschaft eingetreten ist.
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen und damit anfechtbar sein mag, bleibt wirksam, solange er nicht erfolgreich angefochten wurde.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Karlsruhe, 21. Juli 2009, Az: 11 S 9/09, Urteil
vorgehend AG Heidelberg, 5. Dezember 2008, Az: 46 C 77/08
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der von der Klägerin – ohne Bezugnahme auf ein Vorbringen in den Tatsacheninstanzen – ergänzend hervorgehobene Umstand, dass sie bei dem Erwerb ihres Wohnungseigentums davon ausgegangen sei, die Teileigentumseinheit des Beklagten zu 1 dürfe nicht zum Betrieb einer Gaststätte genutzt werden, ist rechtlich unerheblich.
Die praktizierte Nutzung widerspricht der Teilungserklärung. Der hieraus grundsätzlich folgende Unterlassungsanspruch ist gegenüber den Beklagten jedoch nicht durchsetzbar, weil die Wohnungseigentümer einen solchen Anspruch seit Jahrzehnten nicht erhoben, sondern im Gegenteil zu erkennen gegeben haben, dass sie mit der Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 132 als Gaststätte einverstanden sind, und die Beklagten sich hierauf eingerichtet haben. Das schließt die von der Klägerin erhobenen Ansprüche als verwirkt aus. Die Verwirkung ist Rechtsfolge tatsächlichen Verhaltens und tatsächlicher Umstände, die einer Eintragung in das Grundbuch nicht zugänglich sind.
2. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, den Gaststättenbetrieb durch unentgeltliche Überlassung einer Teilfläche des Gemeinschaftseigentums zu fördern, mag ordnungsmäßiger Verwaltung widersprochen haben und daher anfechtbar gewesen sein. Das berührt seine Wirksamkeit nicht. Eine Anfechtung ist nicht erfolgt.
3. Im Übrigen wird auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 5. Februar 2010 verwiesen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
| Krüger | Lemke | Roth | |||
| Klein | Schmidt-Ränsch |