Themis
Anmelden
BGH·V ZR 157/24·09.10.2025

Nichtzulassungsbeschwerde zu WEG‑Beschlüssen und Zulässigkeit von Zweitbeschlüssen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Das Revisionsgericht sieht keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und keine Erforderlichkeit zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Soweit Zweifel an der Nichtigkeit einzelner Beschlüsse bestehen, sind diese wegen des einheitlichen Streitgegenstands und weil die Beschlüsse der ordnungsmäßigen Verwaltung widersprechen dürften, nicht entscheidungserheblich. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann unter den veränderten tatsächlichen Umständen Zweitbeschlüsse fassen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des LG Koblenz als unbegründet/verworfen zurückgewiesen; keine grundsätzlichen Fragen und Zweitbeschlüsse zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen und eine Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Bei einheitlichem Streitgegenstand einer fristgerecht erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist die Frage der Nichtigkeit einzelner Beschlüsse für die Zulassung der Revision nur dann entscheidungserheblich, wenn dadurch eine andere Sach- oder Rechtslage begründet wird.

3

Beschlüsse einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen, können trotz anfänglicher Zweifel an ihrer Nichtigkeit nicht zwingend die Zulassung der Revision begründen.

4

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer steht es offen, unter geänderten tatsächlichen Umständen (z. B. erteilter Dispense zur Baugenehmigung) Zweitbeschlüsse zu fassen; solche Zweitbeschlüsse können zulässig sein.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 10. Juli 2024, Az: 2 S 20/23 WEG

vorgehend AG Mainz, 27. Februar 2023, Az: 74 C 13/17

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.981.298,76 €.

Gründe

1

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, die mit der Klage angefochtenen Beschlüsse seien nichtig, aus den in der Beschwerdebegründung aufgezeigten Gründen zweifelhaft. Dies ist aber wegen des einheitlichen Streitgegenstands der fristgerecht erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, NJW 2023, 1884 Rn. 10 ff.) nicht entscheidungserheblich, weil die Beschlüsse jedenfalls ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen dürften. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, steht es der GdWE offen, Zweitbeschlüsse zu fassen, was infolge des zwischenzeitlich erteilten Dispenses zur Baugenehmigung (vgl. zu nachträglich veränderten tatsächlichen Umständen Senat, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 15) zulässig sein dürfte. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

BrücknerHamdorfGrau
GöbelMalik