Verwerfung von Anhörungsrüge und sofortiger Beschwerde wegen Unzulässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge und zugleich eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts. Der BGH verwirft beide Rechtsbehelfe als unzulässig: die Anhörungsrüge mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung; die sofortige Beschwerde mangels Statthafteit gegen Entscheidungen des BGH. Ein Antrag auf Einsicht in Beratungsunterlagen scheiterte am Beratungsgeheimnis (§43 DRiG).
Ausgang: Anhörungsrüge und sofortige Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen (mangels substantiiertem Gehörsvortrag bzw. fehlender Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den BGH)
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret und substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vom Gericht übergangen wurden.
Ein Beschluss, der keiner Begründung bedarf (vgl. §544 Abs. 6 Satz 2 ZPO), begründet regelmäßig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und rechtfertigt daher keine Anhörungsrüge.
Die sofortige Beschwerde nach §78b Abs. 2 ZPO steht nur gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte im ersten Rechtszug offen; sie ist nicht gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben (vgl. §567 Abs. 1 ZPO).
Das Beratungsgeheimnis nach §43 DRiG schließt die Einsicht in interne Beratungen des Richterkollegiums und vorbereitender Sachbearbeiter aus.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Januar 2024, Az: V ZR 145/23
vorgehend OLG Köln, 3. Juli 2023, Az: 6 U 72/23
vorgehend LG Bonn, 25. April 2023, Az: 18 O 19/23
Tenor
Die Anhörungsrüge und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2024 werden als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht - wie erforderlich (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) - dargelegt. Insbesondere bedurfte der Beschluss keiner Begründung, da auch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hier keiner Begründung bedurft hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
2. Die von dem Kläger zugleich erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die in § 78b Abs. 2 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben ist.
3. Soweit der Kläger Akteneinsicht in die „Beratungen des Richterkollegiums sowie der vorbereitenden Sachbearbeiter“ beantragt, steht dem das Beratungsgeheimnis entgegen (§ 43 DRiG).
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