Anhörungsrüge gegen Ablehnung Notanwalts und Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem sein Antrag auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt und die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wurde. Der BGH hält die Rüge gegen den Notanwaltsantrag für zulässig, aber unbegründet, weil alle bis zum Beschluss eingegangenen Vorbringen berücksichtigt wurden. Die Rüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Wiedereinsetzungsanträge sind gegenstandslos.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen; unbegründet hinsichtlich Notanwaltsantrag und unzulässig bezüglich Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender BGH-Anwaltszulassung.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) kann eine Anhörungsrüge erhoben werden; für diesen Antrag besteht kein Anwaltszwang.
Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliche, bis zum Erlass der Entscheidung eingegangene Vorbringen übergangen hat.
Für die Prüfung einer Gehörsverletzung sind nur Schriftsätze zu berücksichtigen, die bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung bei Gericht eingegangen sind; spätere Eingaben führen nicht zu einer günstigeren Beurteilung.
Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. April 2023, Az: V ZR 143/22
vorgehend LG Bonn, 20. Juni 2022, Az: 6 S 3/22
vorgehend AG Bonn, 1. Dezember 2021, Az: 204 C 203/20
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Soweit sich der Beklagte mit der Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) wendet, ist die Anhörungsrüge zwar statthaft und formgerecht eingereicht; Anwaltszwang besteht insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022, II ZR 94/21, juris Rn. 6). Die Rüge ist aber jedenfalls unbegründet, weil der Beklagte nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist. Der Senat hat sämtliches Vorbringen des Beklagten, das bis zum Erlass des Beschlusses eingegangen ist, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 20. März 2023 und vom 4. April 2023, die erst am 21. Juni 2023 bzw. am 5. Juli 2023 zu den Akten gelangt sind, ergibt sich keine für den Beklagten günstigere Beurteilung. Seine insoweit vorsorglich gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind deshalb gegenstandslos.
2. Die Anhörungsrüge gegen die ebenfalls in dem Beschluss vom 20. April 2023 enthaltene Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - II ZR 210/21, juris Rn. 11). Entsprechendes gilt für die von dem Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
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