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BGH·V ZR 14/23·19.05.2023

Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis bei Beschwerdebegründung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtElektronischer RechtsverkehrStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss. Streitgegenstand war, ob die Frist unverschuldet versäumt wurde. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung, weil die Prozessbevollmächtigte glaubhaft darlegte, dass ein unvorhergesehener Druckerausfall (bei zugleich gerichtsbekanntem EGVP-Ausfall) die fristwahrende Einreichung verhinderte. Eine eidesstattliche Versicherung reichte zur Feststellung der Unverschuldetheit aus.

Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei oder ihres bevollmächtigten Prozessvertreters erfolgt ist (§ 233 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 4 ZPO).

2

Die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung nach § 130d Satz 2 ZPO steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn der Vertreter infolge unvorhersehbarer technischer Störungen (z. B. Druckerausfall) daran gehindert ist, die erforderlichen Unterlagen fristwahrend auf anderem Wege einzureichen.

3

Eine eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten kann geeignet sein, die Unverschuldetheit der Fristversäumnis zu begründen, wenn sie die verhindernden Umstände glaubhaft und hinreichend substantiiert darlegt.

4

Ein gerichtsbekannter Ausfall von EGVP-Infrastruktur entbindet nicht von der Darlegung individueller verhindernder Umstände; die Kombination aus EGVP-Ausfall und unerwartetem Druckerdefekt kann jedoch die fristwahrende Übermittlung unverschuldet verhindern.

Relevante Normen
§ 233 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO§ 130d Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 14. Dezember 2022, Az: 1 S 98/22

vorgehend AG Norden, 15. Juli 2022, Az: 5 C 2013/19

nachgehend BGH, 7. Dezember 2023, Az: V ZR 14/23, Beschluss

Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 14. Dezember 2022 gewährt.

Gründe

1

Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die beigefügte Anlage unverschuldet versäumt (§ 233 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Zwar wäre es wegen des gerichtsbekannten ganztägigen Ausfalls der EGVP-Infrastruktur des Bundes am 20. April 2023 zweifellos zulässig gewesen, auch die Anlage zu der Beschwerdebegründung (Sachverständigengutachten) nach den allgemeinen Vorschriften einzureichen (§ 130d Satz 2 ZPO). Die Rechtsanwältin bei dem Bundesgerichtshof hat aber mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie die nur elektronisch verfügbare Anlage infolge eines unvorhergesehenen Ausfalls des Druckers am Abend des Fristablaufs nicht ausdrucken und (wie die Beschwerdebegründung selbst) per Telefax versenden konnte; sie war deshalb ohne ihr Verschulden daran gehindert, (auch) die Anlage zu ihrem Schriftsatz fristwahrend einzureichen.

BrücknerMalikGrau
GöbelLaube