Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – keine grundsätzliche Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 1 richtet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Nürnberg. Streitgegenstand ist, ob die Sache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entstehung eines Anspruchs und zum Beginn der Verjährungsfrist (§§ 199, 200 BGB) aufwirft. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da solche Fragen nicht vorliegen und eine auf § 390 Satz 2 BGB aF beruhende Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf das Verjährungsrecht übertragbar ist. Eine weitere Begründung unterbleibt; die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert.
Ein Anspruch im Sinne des Verjährungsrechts (insbesondere für den Beginn der Verjährungsfrist nach §§ 199, 200 BGB) entsteht grundsätzlich, sobald er durch Klage geltend gemacht werden kann; Voraussetzung ist regelmäßig die Fälligkeit des Anspruchs, dies gilt auch bei gegenseitigen Verträgen.
Entscheidungen, die sich auf § 390 Satz 2 BGB aF beziehen, sind nicht ohne Weiteres auf die Frage der Entstehung eines Anspruchs im Sinne der §§ 199, 200 BGB und damit auf den Beginn der Verjährungsfrist übertragbar.
Der Bundesgerichtshof kann bei Zurückweisung einer Beschwerde von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen für die Nichtzulassung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 14. Juni 2022, Az: 13 U 3111/21
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 19. Juli 2021, Az: 12 O 594/21
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 13. Zivilsenat - vom 14. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 406.375 €.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs. Nichts anderes gilt bei gegenseitigen Verträgen. Die von der Beschwerde zitierte Senatsentscheidung (Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 40/05, NJW 2006, 2773) verhält sich nicht zu der Entstehung des Anspruchs im Sinne von §§ 199, 200 BGB als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist, sondern zu § 390 Satz 2 BGB aF, und ist auf das Verjährungsrecht nicht übertragbar (missverständlich daher Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 199 Rn. 3). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
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