Themis
Anmelden
BGH·V ZR 135/17·25.01.2018

Nichtzulassungsbeschwerde: Glaubhaftmachung des Beschwerdewerts nach gerichtlicher Feststellung eines alleinigen Nutzungsrechts eines Wohnungseigentümers an einer Dachterrasse

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen die Feststellung, dass ein Miteigentümer das alleinige Nutzungsrecht an einer Dachterrasse hat. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der behauptete Beschwerdewert von über 20.000 € nicht glaubhaft gemacht wurde. Das vorgelegte Gutachten misst Sichteinflüsse, nicht die relevante Wertminderung aus fehlender Nutzung. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Gegenstandswert auf 10.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung des Werts der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich.

2

Bei Feststellung eines alleinigen Nutzungsrechts an einer gemeinschaftlichen Dachterrasse bemisst sich die Beschwer nach der Wertminderung der Wohnung durch die fehlende Gebrauchsmöglichkeit, nicht nach Sichtbeeinträchtigungen.

3

Die Glaubhaftmachung eines Beschwerdewerts oberhalb der maßgeblichen Grenze setzt ein substantiiertes Nachweisen der konkreten Wertminderung voraus; ein Gutachten, das allein Sichteinflüsse darstellt, genügt hierfür nicht.

4

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann vom Gericht geschätzt und konkret festgesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 13 WoEigG§ 522 Abs. 2 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 6. April 2017, Az: 17 S 195/16, Beschluss

vorgehend AG Dortmund, 15. September 2016, Az: 513 C 40/15, Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 6. April 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 10.000 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass dem jeweiligen Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 in der Wohnanlage der Eigentümergemeinschaft das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse im rückwärtigen Bereich des Hauses zusteht. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will er die Zulassung der Revision erreichen.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3

1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2016 - V ZR 260/15, Rn. 4, juris). Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellung, dass der jeweilige Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse hat. Seine Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei diesem Urteil bliebe. Bliebe es bei der gerichtlichen Feststellung, stünde im Verhältnis zwischen den Parteien fest, dass nur der Kläger, nicht aber auch die übrigen Wohnungseigentümer das Recht haben, die Dachterrasse zu nutzen. Daher bemisst sich die Beschwer des Beklagten nach der Wertminderung, die seine Wohnung dadurch erleidet, dass er die Dachterrasse nicht nutzen darf.

4

2. Dass seine Wohnung hierdurch eine Wertminderung von mehr als 20.000 € erleidet, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Das von ihm vorgelegte Gutachten reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Gegenstand des Gutachtens ist, welche Wertminderung die Wohnung des Beklagten durch einen von einer Nutzung der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ auf die darunter liegende Terrasse erleidet. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Für die Frage der Wertminderung ist allein maßgeblich, in welcher Höhe die Wohnung des Beklagten durch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit der Dachterrasse durch ihn und die anderen Wohnungseigentümer eine Wertminderung erleidet. Unerheblich ist dagegen, ob die Sondereigentumseinheit des Beklagten durch einen von der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ beeinträchtigt wird, da ein solcher auch bei einer Nutzung der Dachterrasse durch die übrigen Wohnungseigentümer bestünde.

III.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach der Beschwer des Beklagten; diese schätzt der Senat auf 10.000 €.

StresemannWeinlandHamdorf
BrücknerKazele