Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Streitwertmangel verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Grundstücksnachbarin, rügt die Nichtzulassung der Revision gegen die Abweisung ihrer Klage auf Beseitigung von Baulichkeiten und Erstattung von Vermessungskosten. Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Klägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass die mit der Revision geltend gemachte Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Zur Streitwertbemessung weist der Senat darauf hin, dass der Wert einer streitigen Grunddienstbarkeit sich nach dem Wertzuwachs des herrschenden Grundstücks richtet (§§ 7, 3 ZPO) und die Klägerin sich nicht auf einen höheren Wert berufen kann, wenn sie in den Vorinstanzen niedrigere Angaben gemacht hat.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen (Streitwertmangel über § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Begründungsfrist darlegt und glaubhaft macht, dass die mit der Revision geltend gemachte Beschwer 20.000 € übersteigt.
Der Wert einer streitigen Grunddienstbarkeit bemisst sich nach § 7 ZPO nach dem Wert, den die Dienstbarkeit dem herrschenden Grundstück verschafft; zur Schätzung ist § 3 ZPO anzuwenden.
Es ist der klagenden Partei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich verwehrt, sich auf einen höheren Streitwert zu berufen als in den Vorinstanzen angegeben, soweit sie nicht glaubhaft macht, dass bereits vorgetragene Umstände für einen höheren Wert nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
Bei der Ermittlung des Beschwerdewerts bleiben Nebenforderungen, die nicht den Beschwerdegegenstand betreffen, außer Ansatz; maßgeblich ist der Streitwert der gegenüberliegenden, mit der Revision angegriffenen Entscheidungsteile (vgl. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 19. Juni 2024, Az: 8 U 1017/23
vorgehend LG Koblenz, 11. August 2023, Az: 5 O 261/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Juni 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 11.451,40 €.
Gründe
I.
Die Klägerin und die Beklagten sind Grundstücksnachbarn. Sie streiten noch um die Reichweite einer auf dem Grundstück der Beklagten lastenden Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) sowie um Kosten einer von der Klägerin in Auftrag gegebenen Vermessung durch das Katasteramt.
Das Landgericht hat, soweit hier noch von Interesse, die auf Rückbau eines Sichtschutzzaunes (Antrag zu 1), Rückbau einer Pflasterung und einer Erhöhung der Grundstücksoberfläche (Antrag zu 2), Zahlung von Vermessungskosten in Höhe von 2.451,40 € (Antrag zu 4) sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 5) gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).
2. Die Klägerin hat eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
a) Die Beschwer der Klägerin bemisst sich nach dem Streitwert der abgewiesenen Klageanträge zu 1, 2 und 4; der eine Nebenforderung betreffende Antrag zu 5 bleibt außer Ansatz (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Der auf Zahlung gerichtete Klageantrag zu 4 ist mit 2.451,40 € zu bemessen. Entscheidend für eine 20.000 € übersteigende Beschwer ist damit der Wert der im Hinblick auf das Geh- und Fahrtrecht gestellten Beseitigungsanträge zu 1 und 2. Dieser bestimmt sich, da die Reichweite einer Grunddienstbarkeit streitig ist, nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Insoweit kommt es auf den Wert an, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat. Dieser entspricht dem Wert der vergeblich angestrebten Wertsteigerung dieses Grundstücks. Hinzuzuaddieren ist gegebenenfalls ein zusätzliches, nach § 3 ZPO zu schätzendes Interesse an der Beseitigung des beanstandeten bzw. der Wiederherstellung des bisherigen Zustands (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZR 153/14, juris Rn. 4).
b) Gemessen daran hat die Klägerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie durch die Abweisung der Beseitigungsanträge in einem Umfang beschwert ist, der in der Addition mit dem Klageantrag zu 4 eine Beschwer von mehr als 20.000 € erreicht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen kann das Grundstück der Klägerin - weiterhin - auch mit 7,5 Tonnen schweren Lkw angefahren werden. Wie hoch vor diesem Hintergrund das Interesse der Klägerin an der Beseitigung des Sichtschutzzauns und der Pflasterung bzw. Erhöhung ist, das vor allem darin besteht, dass die Zufahrt erschwert und keine Wendemöglichkeit mehr vorhanden ist, ist nicht dargelegt. Die - nicht näher belegten - Angaben in der Beschwerde zum Wert des unbebauten Grundstücks (16.280 €) sowie der aufstehenden Gebäude (mindestens 250.000 €) besagen darüber nichts.
c) Ohnehin ist die Klägerin an der Geltendmachung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer gehindert, weil die Festsetzung des Werts der Beseitigungsanträge in den Vorinstanzen auf ihren eigenen Angaben in der Klageschrift - insgesamt 9.000 € - beruht und sie diese folgerichtig auch nicht beanstandet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es der klagenden Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert zu berufen, wenn sie nicht glaubhaft macht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2023 - V ZR 118/22, MDR 2023, 857 Rn. 6). Hierfür genügt es nicht, in der Beschwerdebegründung auf einen klägerischen Irrtum bei der Angabe des Streitwerts zu verweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 3, 7 ZPO.
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