Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2026, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. Streitpunkt ist, ob dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der Senat hat die Vorträge des Klägers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt; bloße Differenz in der Bewertung und der Verzicht auf weitergehende Begründung nach § 544 Abs. 6 ZPO begründen keine Gehörsverletzung. Die Rüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Beschluss des Senats vom 12.03.2026 als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist nur dann begründet, wenn der Rügeführende substantiiert darlegt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt worden ist.
Die bloße Ablehnung oder Nichtübernahme der Auffassung einer Partei durch das Gericht begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Der Verzicht des Gerichts auf eine weitergehende Begründung ist nach § 544 Abs. 6 ZPO zulässig; daraus folgt keine Gehörsverletzung, wenn die wesentlichen Vorträge erkennbar berücksichtigt wurden.
Behauptungen, das Berufungsgericht habe bestimmte Umstände oder die Scheinhaftigkeit eines Vertragswerks nicht erkannt, sind nur dann gehaltvoll, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, aus denen sich ein Übergehen entscheidungserheblicher Einwendungen ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. März 2026, Az: V ZR 122/25
vorgehend OLG Celle, 28. Mai 2025, Az: 4 U 173/22
vorgehend LG Verden, 28. November 2022, Az: 5 O 278/21
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2026 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 321a Abs. 2 ZPO) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt hat.
Der Senat hat das Vorbringen des Klägers, das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt gewesen, dass die in den Änderungsvereinbarungen enthaltenen Regelungen nicht bereits bei Vertragsschluss gewollt gewesen seien und dass der notarielle Kaufvertrag Scheincharakter habe, (selbstverständlich) zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt; dass der Senat die Ansicht des Klägers nicht teilt, führt ebenso wenig zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wie der Umstand, dass der Senat in seiner Entscheidung auf eine weitere Begründung verzichtet hat, wozu er nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO befugt ist.
| Brückner | Hamdorf | Grau | |||
| Göbel | Malik |