Nichtzulassungsbeschwerde: Zeitpunkt der Sittenwidrigkeitsprüfung bei Angebot mit Bindungsfrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Streitpunkt ist, welcher Zeitpunkt für die Prüfung der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB maßgeblich ist, wenn ein Verkäufer ein wirksames Angebot mit längerer Bindungsfrist abgibt. Der Senat entscheidet, dass in solchen Fällen der Zeitpunkt der Angebotsabgabe gilt; die Länge der Bindungsfrist ist ohne Belang. Die Beschwerde wird zurückgewiesen und der Gegenstandswert festgesetzt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kostenlast und Gegenstandswert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Verkäufer Inhaber eines wirksamen und vollständigen Vertragsangebots mit längerer Bindungsfrist, ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsangebots maßgeblich.
Die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Regelbeispiele konkretisieren die Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB; Auslegungsgrundsätze zum Wuchertatbestand nach § 138 Abs. 2 BGB sind daher auch für die Auslegung des § 138 Abs. 1 BGB heranzuziehen.
Die Länge der Bindungsfrist des Angebots ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit generell ohne entscheidende Bedeutung.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts eines Feststellungsantrags ist der Verkehrswert des Grundstücks maßgeblich; mangels gesicherter anderer Erkenntnisse kann als Anhaltspunkt der vereinbarte Kaufpreis herangezogen werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 2. Juni 2025, Az: 9 U 25/24
vorgehend LG Osnabrück, 8. Mai 2024, Az: 6 O 2430/22
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg - 9. Zivilsenat - vom 2. Juni 2025 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.320.000 €.
Gründe
1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Einwendungen der Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht entscheidungserheblich. Maßgebend für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Geschäfts sind zwar grundsätzlich nur die im Zeitpunkt seiner Vornahme herrschenden Wertanschauungen. Anders ist es aber, wie der Senat im Hinblick auf den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB bereits entschieden hat, wenn ein Verkäufer - wie hier - ein wirksames und vollständiges Vertragsangebot mit einer längeren Bindungsfrist abgegeben hat. Als Beurteilungszeitpunkt für die Frage des Wuchers ist dann - wie das Landgericht zutreffend annimmt - der Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsangebots maßgebend, nicht derjenige der Annahme (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 1966 - V ZR 62/64, WM 1966, 585, 589). Da die in § 138 Abs. 2 BGB bezeichneten Regelbeispiele der Konkretisierung der Generalklausel in § 138 Abs. 1 BGB dienen (vgl. BeckOK BGB/Wendtland [1.2.2026], § 138 Rn. 41), gilt dieser Zeitpunkt ebenfalls für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB. Die Länge der Bindungsfrist spielt diesbezüglich keine Rolle. Nach den insoweit von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Wertverhältnis der versprochenen Leistungen bei Abgabe des Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags unauffällig.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf 1.320.000 € festgesetzt; dabei ist der für den Wert des Feststellungsantrags maßgebliche Verkehrswert des Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 3) mangels gesicherter anderweitiger Erkenntnisse mit den Vorinstanzen anhand des vereinbarten Kaufpreises mit 1.200.000 € bemessen worden.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.
| Brückner | Hamdorf | Grau | |||
| Göbel | Malik |