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BGH·V ZR 110/11·08.12.2011

Anspruchsverjährung: Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

ZivilrechtSchuldrechtVerjährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Anspruchsverfahren auf Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt. Zentrale Frage war, ob Verhandlungen die Verjährung nach § 203 BGB hemmen. Der BGH stellt klar, dass „Verhandlungen“ weit auszulegen sind und hier vorlagen, die Beschwerde aber die Entscheidungserheblichkeit dieses Rechtsfehlers nicht substantiiert darlegte. Deshalb wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Entscheidungserheblichkeit des gerügten Rechtsfehlers nicht dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der "Verhandlungen" in § 203 BGB ist weit zu verstehen; Verhandlungen liegen bereits vor, wenn eine Partei Erklärungen abgibt, die die andere Partei zur Annahme von Erörterungen über Berechtigung oder Umfang des Anspruchs veranlassen.

2

Für die Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB ist es nicht erforderlich, dass Verhandlungen Vergleichsbereitschaft, Entgegenkommen oder Erfolgsaussichten erkennen lassen.

3

Solange das Wiederaufleben eines Vertrags nicht endgültig gescheitert ist, besteht keine Verpflichtung, den Anspruch bereits gerichtlicht zu titulieren; die Verjährung kann durch laufende Verhandlungen gehemmt sein.

4

Bei Nichtzulassungsbeschwerden muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass der gerügte Rechtsfehler entscheidungserheblich ist; fehlt diese Darlegung, ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 203 BGB§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 25. März 2011, Az: 16 U 118/10, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 27. April 2010, Az: 2-26 O 419/09

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 54.900 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) greifen nicht durch.

2

1. Eine Entscheidung ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Allerdings rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen rechtsfehlerhaft verkannt hat, unter denen eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB eintritt. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der "Verhandlungen" ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16 mwN). Hier haben die Parteien nach dem Rücktritt der Verkäufer zwischen Mai und August 2006 immerhin drei Gespräche in den Räumlichkeiten der Beklagten mit dem Ziel geführt, den Kaufvertrag wiederaufleben zu lassen; ein Telefongespräch folgte am 23. Januar 2007. Von einem "Antichambrieren" kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil sich die Beklagte auf die Gespräche eingelassen hat. Solange das Wiederaufleben des Vertrags nicht endgültig gescheitert war, musste die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht titulieren lassen.

3

2. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieses Rechtsfehlers in der Beschwerdebegründung. Insoweit weist die Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass der Anspruch auch unter Berücksichtigung einer mit den Verhandlungen einhergehenden Hemmung verjährt sein dürfte.

4

3. Auch die übrigen von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe führen nicht zur Zulassung der Revision. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

II.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

KrügerCzubWeinland
StresemannBrückner