Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt: Mandatsniederlegung und Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nach Mandatsniederlegung. Der BGH lehnte den Antrag ab. Er stellt fest, dass eine Beiordnung nur in Betracht kommt, wenn die Niederlegung nicht dem Verschulden der Partei zuzurechnen ist, zudem sei die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos. Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist der wirkliche Beschwerwert maßgeblich, nicht der Gebührenstreitwert.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO abgelehnt; beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos bzw. Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (Wertgrenze)
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nach vorheriger Mandatierung nur in Betracht, wenn die Niederlegung des Mandats nicht auf einem Verschulden der Partei beruht.
Ein Verschulden der Partei liegt unter anderem vor, wenn die Mandatsbeendigung darauf zurückzuführen ist, dass die Partei auf für die Entscheidung offenkundig ohne Bedeutung bleibenden Schriftsätzen besteht.
Die Beiordnung ist dagegen nicht wegen bloßen Dissenses über die Rücknahme eines vom Rechtsanwalt als aussichtslos eingeschätzten Rechtsmittels zu versagen; die Einschätzung der Erfolgsaussichten obliegt dem Gericht und darf nicht die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterlaufen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerwert die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannte Grenze nicht übersteigt; für die Bemessung der Beschwer ist auf das maßgebliche Interesse der Partei abzustellen, nicht auf den nach GKG ermittelten Gebührenstreitwert.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 17. Mai 2022, Az: 85 S 23/21 WEG
vorgehend AG Schöneberg, 12. Dezember 2019, Az: 772 C 49/18
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
1. Die formellen Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) dürften vorliegen.
a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts allerdings nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Niederlegung des Mandats nicht auf einem Verschulden der Partei beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - V ZR 178/19, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - VIII ZR 300/18, FamRZ 2020, 1390 Rn. 5 mwN). Ein solches Verschulden der Partei ist nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem dann zu bejahen, wenn die Mandatsbeendigung darauf beruht, dass die Partei auf schriftsätzlichen Ausführungen besteht, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung sind (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - V ZR 178/19, juris Rn. 3 mwN). Dies entspricht Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18, juris Rn. 9).
b) Anders dürfte es aber dann liegen, wenn die Niederlegung des Mandats - wie hier - auf Differenzen über die Frage einer nach Auffassung des Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten angezeigten Rücknahme des Rechtsmittels zurückzuführen ist (zu weitgehend deshalb Senat, Beschluss vom 23. Juni 2021 - V ZR 112/20, juris Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2022 - IV ZR 48/22, juris Rn. 5). Die Annahme eines Verschuldens dürfte in diesem Fall mit dem Anspruch der Partei auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren sein. Eine abschließende Entscheidung über die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO kann nämlich nur von dem insoweit zur Entscheidung berufenen Gericht getroffen werden.
2. Dies kann im Ergebnis offenbleiben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das insoweit maßgebliche Interesse der Klägerin an der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung für das Jahr 2017 durch den Beschluss vom 24. Juli 2018 beträgt höchstens 5.200 €. Der Gebührenstreitwert, den das Berufungsgericht zutreffend nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF anhand des hälftigen Nennbetrages der Jahresabrechnung (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NJW-RR 2017, 913 Rn. 8) auf 20.772,67 € (41.545,33 €/2) festgesetzt hat, ist für die Bemessung der Beschwer nicht maßgeblich (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2021 - V ZR 62/21, NJW-RR 2022, 300 Rn. 5 mwN).
| Brückner | Haberkamp | Grau | |||
| Göbel | Laube |