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BGH·V ZR 107/18·17.01.2019

Wohnungseigentum: Ersatz der Wertminderung bei fehlender Nutzbarkeit der einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Dachterrasse

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Ersatz der Wertminderung ihrer Wohnung wegen der Nutzungsunfähigkeit einer dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Dachterrasse und erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision. Der BGH wies die Beschwerde zurück: Es lägen keine grundsätzlichen Fragen vor, ein Anspruch nach §906 Abs.2 S.2 BGB scheidet aus und §14 Nr.4 S.2 WEG erfasst den geltend gemachten Schaden nicht. Die Anwendung der §§249 ff. BGB auf §14 Nr.4 S.2 WEG ändert daran nichts.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Klageabweisung, da weder §906 Abs.2 S.2 BGB noch §14 Nr.4 S.2 WEG den geltend gemachten Ersatzanspruch decken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Ansprüche nach §14 Nr.4 S.2 WEG sind die §§249 ff. BGB anzuwenden; der Schadensersatzanspruch entsteht bereits, wenn Feststellungsklage erhoben werden kann.

2

§14 Nr.4 S.2 WEG erfasst nicht den Ersatz der Wertminderung einer Wohnung infolge des Verlusts der Nutzbarkeit einer dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Terrasse.

3

Ein Anspruch nach §906 Abs.2 S.2 BGB kommt für die geltend gemachte Wertminderung der Wohnung in der gegebenen Konstellation nicht in Betracht.

4

Ob und unter welchen Voraussetzungen §14 Nr.4 S.2 WEG analog auf Sondernutzungsrechte anwendbar ist, kann offenbleiben, wenn die Norm den geltend gemachten Schaden bereits nicht erfasst.

Relevante Normen
§ 14 Nr 4 Halbs 2 WoEigG§ 249 BGB§ 249ff BGB§ 543 Abs. 2 ZPO§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 14 Nr. 4 HS 2 WEG

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 11. April 2018, Az: 2-09 S 48/15, Urteil

vorgehend AG Frankfurt, 8. Mai 2015, Az: 387 C 394/14 (98)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000 €.

Gründe

1

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Der von dem Berufungsgericht erwogene Anspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog scheidet offensichtlich aus. Dasselbe gilt für einen Anspruch gemäß § 14 Nr. 4 HS 2 WEG, ohne dass es darauf ankommt, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Norm analog auf ein Sondernutzungsrecht anzuwenden ist. Zwar lässt sich dies, anders als das Berufungsgericht meint, nicht auf die Erwägung stützen, dass „noch“ kein Schaden eingetreten ist. Denn auf einen Anspruch gemäß § 14 Nr. 4 HS 2 WEG sind die §§ 249 ff. BGB anzuwenden (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 124/16, ZMR 2017, 412 Rn. 29 f. mwN); nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist der einheitliche Schadensersatzanspruch - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt -, bereits dann entstanden, wenn Feststellungsklage erhoben werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77, BGHZ 73, 363, 365). Aber § 14 Nr. 4 HS 2 WEG erfasst den geltend gemachten Schaden nicht; ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung der klägerischen Wohnung, die sich aus dem Verlust der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden und nach der Dachsanierung (jedenfalls bislang) nicht wiederhergestellten Dachterrasse ergeben soll, lässt sich aus der Bestimmung nicht herleiten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

StresemannWeinlandHamdorf
BrücknerKazele