Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss: Verwerfung wegen fehlender Anwaltseinlegung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte eine als „Widerspruch und Gegenargumentation“ bezeichnete Eingabe gegen den Senatsbeschluss zur Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vor. Das BGH wertete die Eingabe als Anhörungsrüge und verwies sie als unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Eine unterbliebene Begründung des Beschlusses begründet keine eigenständige Gehörsverletzung.
Ausgang: Als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Beklagten mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine gegen einen Senatsbeschluss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gerichtete Eingabe ist als Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO auszulegen; eine Gegenvorstellung nach § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO ist in diesem Zusammenhang nicht statthaft.
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang; eine als Anhörungsrüge erhobene Eingabe ist unzulässig, wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.
Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne ausführliche Begründung stellt nur dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Erteilung einer Begründung geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die Anhörungsrüge darf nicht zum Mittel werden, um die Herstellung oder Nachholung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu erzwingen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. Januar 2023, Az: V ZR 105/22
vorgehend LG Lübeck, 23. Mai 2022, Az: 1 S 18/21
vorgehend AG Ahrensburg, 24. Februar 2021, Az: 49a C 422/20
Tenor
Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Beklagten zu 1 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die von dem Beklagten zu 1 persönlich mit Schreiben vom 13. Februar 2023 als „Widerspruch und Gegenargumentation“ bezeichnete Eingabe gegen den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2023, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist als Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) auszulegen. Eine Gegenvorstellung wäre im Hinblick auf die Regelung in § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO nicht statthaft.
2. Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - IX ZR 231/15, juris Rn. 1).
3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss von einer Begründung abgesehen hat, weil eine solche nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Darin liegt keine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6).
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