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BGH·V ZR 104/10·02.12.2010

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungslast für die Revisionsbeschwer bei Teilabweisung eines Räumungsverlangens für eine an einen Dritten vermietete Eigentumswohnung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision nach teilweiser Abweisung ihres Räumungsantrags für eine an Dritte vermietete Eigentumswohnung. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der für die Revisionszulassung erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht hinreichend dargelegt ist. Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem Marktwert der Wohnung im unvermieteten und im vermieteten Zustand. Pauschale Schätzungen und eine Maklerangabe ohne nachvollziehbare Marktprognose genügen nicht als Nachweis.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Darlegens eines Beschwerdewerts über 20.000 € als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Beschwerdewerts einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. § 544 ZPO ist bei teilweiser Abweisung der Klage auf die Differenz zwischen dem Marktwert der Sache in unvermietetem und in vermietetem Zustand abzustellen.

2

Die Beschwerdeführerin trägt die Darlegungslast dafür, dass der durch die Revision zu erreichende Wertunterschied den für die Zulässigkeit maßgeblichen Streitwert übersteigt.

3

Pauschale oder grobe Schätzungen (z. B. pauschal ein Viertel des Verkehrswerts) genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung des Beschwerdewerts.

4

Eine Maklerstellungnahme, die lediglich einen Verhandlungs- oder Ausgangspreis nennt, genügt nicht als Beleg für einen erzielbaren Marktpreis, wenn sie keine substantiierte Einschätzung des in unvermietetem Zustand erzielbaren Kaufpreises enthält.

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 544 ZPO§ 26 ZPOEG§ 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. § 544 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 22. April 2010, Az: 5 U 30/08, Urteil

vorgehend LG Potsdam, 14. Dezember 2007, Az: 1 O 125/06

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 Euro.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil, durch das ihrem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, eine an einen Dritten vermietete Eigentumswohnung geräumt an sie herauszugeben nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Einräumung des mittelbaren Besitzes an der Wohnung, stattgegeben worden ist.

II.

2

Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. § 544 ZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt.

3

Die Beschwer der Klägerin bemisst sich nach ihrem Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung und damit nach der Differenz zwischen dem Wert der Wohnung in unvermietetem und in vermietetem Zustand (§ 3 ZPO). Dass diese 20.000 Euro überschreitet, ist nicht hinreichend dargelegt worden.

4

Soweit die Beschwerde meint, die aus der teilweisen Klageabweisung erwachsende Beschwer der Klägerin sei mit mindestens einem Viertel des Verkehrswerts der Wohnung und daher mit 20.085 Euro zu bewerten, handelt es sich lediglich um eine grobe, nicht durch Tatsachen unterlegte Schätzung. Eine solche genügt den Anforderungen an die Darlegung der Beschwer nicht.

5

Die eingereichte Stellungnahme eines Maklerunternehmens lässt einen 20.000 Euro übersteigenden Beschwerdewert ebenfalls nicht erkennen. Denn darin wird keine Einschätzung des erzielbaren Kaufpreises für die Wohnung in unvermietetem Zustand abgegeben, sondern lediglich mitgeteilt, dass das Unternehmen mit einem Preis "in die Vermarktung" gehen würde, welcher 26.300 Euro über demjenigen für die vermietete Wohnung liegt. Dass dieser - offenbar nur als Verhandlungsbasis gedachte - Preis auf dem Markt erzielbar ist, ergibt sich daraus nicht.

III.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

KrügerSchmidt-RäntschCzub
LemkeStresemann