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BGH·V ZR 100/17·22.02.2018

Revision in Wohnungseigentumsverfahren: Interesse eines Wohnungseigentümers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zur vorzeitigen Abberufung des WEG-Verwalters. Zentral war, ob sein Interesse den Schwellenwert von 20.000 € überschreitet. Der Senat bemisst das Interesse nach dem anteiligen Restverwalterhonorar und stellte fest, dass der Kläger nur 814,37 € geltend macht. Die Beschwerde wurde daher verworfen; eine Rechtsprechungsänderung liegt nicht vor.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels erforderlichen Beschwerdewerts (≤ 20.000 €) verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2

Bei der Bemessung des Interesses eines Wohnungseigentümers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist regelmäßig der Anteil des Eigentümers am verbleibenden Verwalterhonorar als Grundlage des Beschwerdegegenstandswerts heranzuziehen.

3

Die Festsetzung des Beschwerdegegenstandswerts richtet sich nach der konkreten wirtschaftlichen Bedeutung und dem für den Beschwerdeführer zu erwartenden Vorteil der begehrten Entscheidung.

4

Eine Änderung der vorhandenen Rechtsprechung bedarf überzeugender, konkret darlegbarer Gründe; das Gericht kann von weiterer Begründung absehen, wenn solche Gründe nicht ersichtlich sind (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 49a Abs 1 S 2 GKG§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 2. März 2017, Az: 29 S 65/16

vorgehend AG Köln, 7. März 2016, Az: 202 C 132/15

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. März 2017 wird auf seine Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.071,85 €.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters bemisst der Senat regelmäßig - und auch hier - nach dem klägerischen Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 5), der nach Angaben des Klägers lediglich 814,37 € beträgt. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung keinen Anlass für eine Rechtsprechungsänderung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

StresemannWeinlandHamdorf
BrücknerKazele