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BGH·V ZB 86/11·25.05.2011

Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde in Zwangsversteigerungsverfahren

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragte Wiedereinsetzung und erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Der BGH erklärte die Rechtsbeschwerde für unstatthaft, weil sie im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen war (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). EU-Verordnungen bzw. das EG-VSchDG begründen hier keine Statthaftigkeit, da sie verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe betreffen. Mangels Statthaftigkeit kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde in Zwangsversteigerung als unzulässig verworfen wegen Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde in Zwangsversteigerungsverfahren ist nur statthaft, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

2

Regelungen der EG-Verordnung Nr. 2006/2004 und die §§ 13–28 EG-VSchDG begründen keine Statthaftigkeit der zivilprozessualen Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren, soweit sie allein verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen von Verbraucherschutzbehörden regeln.

3

Eine Berufung auf europäische Verbraucherschutzvorschriften vermag die formelle Statthaftigkeit eines zivilprozessualen Rechtsmittels nicht zu begründen, wenn die einschlägigen Vorschriften nur verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe vorsehen.

4

Ist ein Rechtsmittel von vornherein unstatthaft, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf dieses Rechtsmittel nicht zu gewähren.

Relevante Normen
§ 574 Abs 1 Nr 1 ZPO§ 574 Abs 1 Nr 2 ZPO§ EGV 2006/2004§ 13 VSchDurchsetzG§ 13ff VSchDurchsetzG§ 24 Abs 4 Nr 3 VSchDurchsetzG

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 6. Oktober 2010, Az: 4 T 310/10, Beschluss

vorgehend AG Aurich, 30. August 2010, Az: 9 K 70/07

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 6. Oktober 2010 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 153.387,57 €.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

2

Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde ist in Zwangsversteigerungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.

3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der EG-Verordnung Nr. 2006/2004 („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) i.V.m. § 24 Abs. 4 Nr. 3 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die §§ 13 bis 28 EG-VSchDG regeln die Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen von Verbraucherschutzbehörden bei der Verfolgung von Rechtsverstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht.

4

Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

KrügerRothWeinland
Schmidt-RäntschBrückner