Wohnungseigentumssache: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Unterlassung bzw. auf Widerruf einer in der Wohnungseigentümerversammlung in der Funktion als Verwaltungsbeirat getätigten Äußerung; funktionell zuständiges Berufungsgericht
KI-Zusammenfassung
Ein Wohnungseigentümer klagt gegen einen anderen auf Unterlassung bzw. Widerruf von Äußerungen, die dieser als Verwaltungsbeirat in einer Eigentümerversammlung gemacht hatte. Der BGH entscheidet, dass solche Streitigkeiten Wohnungseigentumssachen i.S.v. §43 Nr.1 WEG sind. Damit ist gemäß §72 Abs.2 GVG das Landgericht Lüneburg zuständig; das angerufene Landgericht Stade hat die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen und die Sache zurückverwiesen.
Ausgang: Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben; Sache an das nach §72 Abs.2 GVG zuständige Landgericht Lüneburg zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitigkeit, in der ein Wohnungseigentümer von einem anderen auf Unterlassung oder Widerruf von in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigten Äußerungen in Anspruch genommen wird, ist regelmäßig eine Wohnungseigentumssache i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG, sofern nicht offensichtlich kein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis besteht.
Fällt eine Streitigkeit unter § 43 Nr. 1 WEG, bestimmt § 72 Abs. 2 GVG die sachliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts; das Verfahren ist an das nach dieser Vorschrift zuständige Landgericht zu verweisen.
Ein nicht zuständiges Berufungsgericht darf das Rechtsmittel nicht als unzulässig verwerfen, sondern muss die Sache an das nach § 72 Abs. 2 GVG zuständige Gericht verweisen; andernfalls verletzt dies das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 13. Mai 2016, Az: 2 S 10/16
vorgehend AG Buxtehude, 25. Februar 2016, Az: 31 C 648/15
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch, die dieser in seiner damaligen Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats in einem in der Eigentümerversammlung vorgetragenen Bericht des Beirats getätigt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht Stade als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Stade, hilfsweise an das Landgericht Lüneburg erreichen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Allerdings ist für die Entscheidung über die Berufung nicht das von dem Kläger angerufene Landgericht Stade, sondern gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht Lüneburg zuständig, weil der Streit der Parteien eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG ist. Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren V ZB 73/16 (zur Veröffentlichung bestimmt), entschieden hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen wird, die er - wie hier - in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.
2. Die angefochtene Entscheidung verletzt jedoch den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284), weil das angerufene unzuständige Berufungsgericht die Sache nicht an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Lüneburg verwiesen, sondern die Berufung als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in der Sache V ZB 73/16 Bezug genommen.
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