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BGH·V ZB 77/14·04.12.2014

Abschiebungshaftsache: Sicherungshaftanordnung vor dem Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde in Untersuchungshaft gehalten, während das AG zugleich Abschiebungshaft anordnete, deren Vollzug an das Ende der Straf-/Untersuchungshaft geknüpft war. Der BGH erklärte eine an ein künftiges Ereignis gebundene Sicherungshaft für unzulässig, bestätigte aber, dass Abschiebungshaft parallel angeordnet werden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen und eine Prognose vorliegen. Die Haftdauer rechnet ab dem Zeitpunkt der Anordnung.

Ausgang: Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben: Haftanordnung wegen an ein künftiges Ereignis geknüpfter Beginn und fehlender Prognose für rechtswidrig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Abschiebungshaft darf nicht "auf Vorrat" erfolgen; ihr Beginn darf nicht an das Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft und damit an einen zukünftigen ungewissen Zeitpunkt geknüpft werden.

2

Abschiebungshaft kann parallel zu einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen dafür vorliegen; der Haftzeitraum berechnet sich ab dem Zeitpunkt der Haftanordnung.

3

Bei paralleler Anordnung ist die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken; die Behörde darf während der laufenden Haft nicht untätig bleiben und es darf nicht feststehen, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate aus nicht vom Ausländer zu vertretenden Gründen unmöglich ist (§ 62 Abs. 1, 3 AufenthG).

4

Bei laufender Untersuchungshaft ist für die Anordnung der Abschiebungshaft das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erforderlich (§ 72 Abs. 4 AufenthG); dessen Vorliegen spricht dafür, dass die Staatsanwaltschaft dem Vollzug der Abschiebung nicht entgegenstehen wird.

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Die für die Haftanordnung gebotene prognostische Prüfung (vgl. § 26 FamFG) ist zwingend; das Unterlassen einer nachvollziehbaren Prognose macht die Haftanordnung rechtswidrig.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 62 AufenthG§ 415 FamFG§ 415ff FamFG§ 415 ff. FamFG§ 459e Abs. 4 Satz 1 StPO§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend LG Traunstein, 16. April 2014, Az: 4 T 1352/14

vorgehend AG Mühldorf, 1. April 2014, Az: 1 XIV 45/14 (L)

Leitsatz

1. Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nicht „auf Vorrat“ angeordnet werden, indem ihr Beginn an das Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft wird (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 9. März 1995, V ZB 7/95, BGHZ 129, 98 ff., bestätigt durch Senatsbeschluss vom 4. März 2010, V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 12).

2. Sie kann jedoch parallel zu einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft angeordnet werden, sofern die üblichen Voraussetzungen hierfür vorliegen; obwohl die Abschiebungshaft erst nach dem Ende der Straf- oder Untersuchungshaft vollzogen werden kann, berechnet sich der Haftzeitraum von der Haftanordnung an.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 16. April 2014 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Betroffenen entschieden worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 1. April 2014 den Betroffenen auch in dem Zeitraum ab dem 5. Februar 2014 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Garmisch-Partenkirchen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene wurde im Jahr 2009 unter Androhung der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Vom 24. September 2013 bis zum 13. Januar 2014 befand er sich wegen eines versuchten Fahrraddiebstahls in Untersuchungshaft. Währenddessen ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 Abschiebungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten an, wobei diese im Anschluss an die Untersuchungshaft bzw. Strafhaft vollstreckt werden sollte. Hiergegen legte der Betroffene am 20. Januar 2014 Beschwerde ein, die als unzulässig verworfen wurde; hilfsweise hat er die Aufhebung der Haft beantragt.

2

Mit Beschluss vom 1. April 2014 hat das Amtsgericht den Haftaufhebungsantrag zurückgewiesen. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat das Landgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen festgestellt, dass die Inhaftierung in dem Zeitraum vom 20. Januar bis zum 4. Februar 2014 rechtswidrig war. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene feststellen lassen, dass er auch über den 4. Februar 2014 hinaus in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

4

1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen durfte der Beginn der Sicherungshaft nicht an das Ende der laufenden Untersuchungshaft und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft werden.

5

a) Allerdings hat der Senat die Anordnung von Abschiebungshaft für drei Monate - wie hier - im Anschluss an eine bestehende Untersuchungshaft bislang gebilligt (Beschlüsse vom 9. März 1995 - V ZB 7/95, BGHZ 129, 98 ff.; vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 12; zustimmend Winkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 353; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 425 Rn. 5). In der Folgezeit hat er jedoch für die Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate möglich erscheint, bei einer solchen „Überhaft“ auf den Erlass der Haftanordnung und nicht auf den mutmaßlichen Beginn der Abschiebungshaft abgestellt (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 309/10, juris Rn. 15; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 18; ebenso Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 3. Aufl., § 425 Rn. 11; Winkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 146).

6

b) Der Begriff der Überhaft ist in diesem Zusammenhang zwar gebräuchlich, aber irreführend, weil er dem Strafprozessrecht entlehnt ist und dort die Existenz eines weiteren Haftbefehls neben einer bereits vollzogenen Haft kennzeichnet. Die Vorführung des Beschuldigten vor den Richter (§§ 115, 115a StPO) findet bei notierter Überhaft erst statt, wenn insoweit die Vollstreckung beginnt (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., vor § 112 Rn. 12 f., § 115 Rn. 12; KK/Graf, StPO, 7. Aufl., vor § 112 Rn. 17, § 115 Rn. 16). Hiervon unterscheidet sich das Freiheitsentziehungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 415 ff. FamFG in wesentlichen Punkten. Einen Haftbefehl bzw. eine „auf Vorrat“ angeordnete Sicherungshaft sieht es gerade nicht vor (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 26/11, juris Rn. 8). Die Anhörung des Betroffenen erfolgt vor der Anordnung der Haft. In diesem Zeitpunkt muss der Haftrichter abschließend über deren Voraussetzungen befinden.

7

c) Richtigerweise kann die Haft zur Sicherung der Abschiebung daher nur parallel zu einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft angeordnet werden. Dies kann einem praktischen Bedürfnis entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 12), weil das vorzeitige Ende einer Strafhaft etwa bei Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung der Geldstrafe eintreten (vgl. § 459e Abs. 4 Satz 1 StPO; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 459e Rn. 5) und die Untersuchungshaft ohnehin jederzeit enden kann. Obwohl die Abschiebungshaft erst nach dem Ende der Straf- oder Untersuchungshaft vollzogen wird, berechnet sich der Haftzeitraum von der Haftanordnung an (zutreffend LG Verden, InfAuslR 2012, 425 f.; ähnlich OLG Köln, OLGR 2002, 364 f.; OLG München, OLGR 2005, 439 f.; OLG Düsseldorf, InfAuslR 2008, 38 f.; im Ergebnis auch Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 3. Aufl., § 425 Rn. 11).

8

d) Für eine Anordnung von Abschiebungshaft parallel zu einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft müssen die üblichen formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere muss die Haft auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt werden (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG); die Behörde darf während der Untersuchungshaft bzw. der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht untätig bleiben. Es darf nicht feststehen, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 309/10, juris Rn. 15). Bei laufender Untersuchungshaft kann die Abschiebungshaft nur angeordnet werden, wenn das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt (§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG); ist dieses erteilt worden, kann davon ausgegangen werden, dass der Haftbefehl der Abschiebung nicht entgegenstehen und die Staatsanwaltschaft ggf. dessen Aufhebung beantragen wird (§ 120 Abs. 3 StPO).

9

2. Daran gemessen erweist sich die Haft als rechtswidrig. Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen erteilt. Der Haftbeginn war jedoch an ein künftiges Ereignis geknüpft. Dieser Fehler hat sich auch ausgewirkt, weil die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war, als der Vollzug der Abschiebungshaft begann.

10

3. Zudem hat das Amtsgericht unter Verletzung von § 26 FamFG die ihm obliegende Prognose (näher dazu Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 22) nicht vorgenommen. Die Haftanordnung vom 1. Oktober 2013 enthält keinerlei Prognose. Die Entscheidung über den Antrag auf Haftaufhebung vom 1. April 2014 beschränkt sich auf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerbehörde, der ursprüngliche Zeitplan werde eingehalten und das Beschleunigungsgebot finde Beachtung. Aus dem späteren tatsächlichen Geschehensablauf kann zwar auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 – V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 19). Hier ist die Abschiebung aber nicht während der Haftzeit erfolgt.

III.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

StresemannRothKazele
CzubBrückner