Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz nach § 66 GKG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz in einer Kostenrechnung, das Verfahren betraf die Überprüfung der Kostenberechnung. Zentral war die Frage, ob im Erinnerungsverfahren die Behauptung, die Beauftragung eines Rechtsmittels sei nicht erteilt worden, geprüft werden darf. Der BGH weist die Erinnerung zurück, weil die Kosten zutreffend berechnet sind und solche materiellen Beauftragungsfragen im Erinnerungsverfahren nicht zu prüfen sind. Zudem umfasst die Vollmacht des zweitrangigen Rechtsanwalts die Beauftragung eines BGH-Anwalts.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen; Kostenberechnung als zutreffend bestätigt, Beauftragungsvorbringen im Erinnerungsverfahren nicht prüfbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 GKG überprüft vorrangig die formelle und rechnerische Richtigkeit des Kostenansatzes; eine umfassende materielle Prüfung der Entstehung der Kostenpflicht ist nicht vorgesehen.
Ein Vorbringen des Kostenschuldners, er habe die Beauftragung eines Rechtsmittels nicht erteilt, ist im Verfahren der Kostenerinnerung grundsätzlich nicht zu prüfen.
Die einem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt erteilte Vollmacht umfasst in der Regel auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in der nächsthöheren Instanz zur Einlegung eines Rechtsmittels (§ 81 ZPO).
Ist der Kostenansatz nach den einschlägigen Vorschriften richtig berechnet, bleibt die Erinnerung gegen die Kostenrechnung ohne Erfolg.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 1. September 2025, Az: 2-09 S 25/25
vorgehend AG Frankfurt, 4. April 2025, Az: 33052 C 18/25
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2025 (Rechnungsdatum 4. Dezember 2025 / Kassenzeichen 780025143113) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Der Einwand der Kostenschuldnerin, dass sie das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof „nicht in Auftrag gegeben habe“, ist im Verfahren über eine Kostenerinnerung nicht zu prüfen (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage, § 66 GKG Rn. 31 f.). Ohne dass es darauf ankäme, umfasst die einem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch die - hier erfolgte - Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof mit der Einlegung eines Rechtsmittels (§ 81 ZPO).
| Brückner | |