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BGH·V ZB 74/17·31.03.2017

Abschiebungshaft: Begründung der für erforderlich gehaltenen Haftdauer im Haftantrag

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbschiebungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzte die Vollziehung einer angeordneten Abschiebungshaft einstweilen aus, da der Haftantrag die erforderliche Darlegung der voraussichtlichen Dauer der Freiheitsentziehung nicht konkret genug enthielt. Allgemeine Ausführungen zur Organisation begleiteter Flüge genügten nicht angesichts der Pflicht, Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Eine nachträgliche Ergänzung im Beschwerdeverfahren heilte den Mangel nicht, weil der Betroffene zuvor nicht persönlich angehört worden war. Das Aussetzungsersuchen wurde daher stattgegeben, da die Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat.

Ausgang: Aussetzungsantrag gegen die Vollziehung der Abschiebungshaft einstweilen stattgegeben; Haftantrag wegen unzureichender Darlegung der Haftdauer beanstandet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftantrag zur Anordnung von Abschiebungshaft muss die voraussichtliche Dauer der Freiheitsentziehung konkret und nachvollziehbar darlegen; allgemein gehaltene Ausführungen sind unzureichend.

2

Die Abschiebungshaft ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken; dies erfordert im Antrag konkrete Angaben, aus denen sich die voraussichtliche Dauer der Maßnahme ergibt (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

3

Eine nachträgliche Ergänzung des Haftantrags im Beschwerdeverfahren heilt eine unzureichende ursprüngliche Begründung nicht, wenn der Betroffene im Beschwerdeverfahren nicht persönlich angehört wurde.

4

Die einstweilige Aussetzung der Vollziehung kann in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG gewährt werden, wenn im summarischen Verfahren ersichtlich ist, dass die zugelassene Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.

Zitiert von (10)

8 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 62 Abs 1 S 2 AufenthG§ 417 Abs 2 S 2 Nr 4 FamFG§ 64 Abs. 3 FamFG§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 7. März 2017, Az: 329 T 12/17

vorgehend AG Hamburg, 17. Januar 2017, Az: 219g XIV 13/17

nachgehend BGH, 20. September 2017, Az: V ZB 74/17, Beschluss

Tenor

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2017 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 7. März 2017 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe

1

Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag der beteiligten Behörde dürfte unzulässig gewesen und eine Heilung nicht eingetreten sein.

2

Die beteiligte Behörde hatte in dem Haftantrag unter anderem die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung darzulegen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Dem wird der Haftantrag nicht gerecht, weil darin zwei Monate der beantragten Haft nur damit begründet werden, die Buchung eines begleiteten Fluges nehme erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch, da neben dem eigentlichen Flug auch die Flüge der Sicherheitsbegleiter durch die Bundespolizei organisiert werden müssten. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, juris Rn. 9), unzureichend (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 7).

3

Dieser Fehler ist nicht geheilt worden. Die beteiligte Behörde hat zwar im Beschwerdeverfahren ergänzenden, ausreichenden Vortrag gehalten. Der Betroffene hätte dazu aber durch das Beschwerdegericht persönlich angehört werden müssen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff., vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9 und vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9). Das ist unterblieben. Dieser Fehler stünde einem neuen Antrag allerdings nicht entgegen.

StresemannKazeleHamdorf
Schmidt-RäntschHaberkamp